(BSOZD.com-NEWS) München. Auer Witte Thiel „Den Gesamtzusammenhang bei Modernisierung von Immobilien beachten“ – Das neue Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) (VIII ZR 275/07) zum Thema Modernisierung von Mietobjekten stärkt die Rechte der Vermieter. So müssen Modernisierungen vom Mieter geduldet werden, wenn mit den Umbauten Energie gespart werden kann. Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine Modernisierung der Heizanlage, für welche eine Mieterin nicht die Kosten übernehmen wollte, da sie keine persönlichen Energieeinsparungen damit verbunden sah. Der BGH entschied aber aufgrund der allgemeinen Einsparungsmöglichkeit zugunsten der Vermieterin.
Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass es sich bei dem Anschluss der Wohnung der Beklagten an Fernwärmenetz um eine Maßnahme zur Einsparung von Energie handelt, die der Mieter nach § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich zu dulden hat, auch dann, wenn diese Modernisierungsmaßnahme nicht zu einer Verringerung des Endenergieverbrauchs bei dem einzelnen Mieter führt. Der BGH argumentierte, dass es allein entscheidend sei, dass es zu einer Ersparnis an Primärenergie gegenüber der Erzeugung von Wärme für Heizung und Warmwasser durch z.B. eine vorhandene Gasetagenheizung kommt. Dieser Begründung stimmt die Kanzlei Auer Witte Thiel voll zu. Auer Witte Thiel bewertet genau wie der BGH den Nutzen einer Energieeinsparung höher, welche nicht nur den Bewohnern, sondern im Gesamtzusammenhang der gesamten Umwelt zu Gute kommt und die Wirtschaftlichkeit des Mietanwesens verbessert.
Die Kanzlei Auer Witte Thiel sieht durchaus die Auswirkungen dieser Entscheidung für die einzelnen Mieter, da solche Modernisierungsmaßnahmen sich auf die Miethöhe auswirken können. Trotzdem plädiert die Kanzlei Auer Witte Thiel dafür, nicht den Gesamtzusammenhang aus den Augen zu verlieren. Schließlich investiere, nach Meinung der Kanzlei Auer Witte Thiel, der Vermieter in die zukünftige Wohnqualität, was auch dem Mieter zu Gute kommt.
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