ARAG Experten über die Tücken beim Baumfällen auf Privatgrundstücken
Nicht jeder Hausbesitzer freut sich über Bäume im Garten. Sei es, dass sie ihm buchstäblich über den Kopf gewachsen sind und nun alles verschatten, das Laubharken nervt oder man den Baum gar nicht selbst gepflanzt hat und ihn sowieso nie leiden mochte. Also einfach weg damit. Aber darf man den Baum einfach so fällen? Und wenn ja, welche Dinge sollten selbsternannte Holzfäller beachten? Die ARAG Experten geben Tipps und beseitigen rechtliche Unklarheiten.
Wann darf gefällt werden?
Nach Auskunft der ARAG Experten dürfen sämtliche Baumpflegemaßnahmen, also sowohl schonende Form- und Pflegeschnitte als auch Fällungen, grundsätzlich das ganze Jahr durchgeführt werden. Allerdings dürfen kein Landesrecht, keine kommunale Baumschutzsatzung oder keine naturschutzrelevanten Punkte dagegensprechen. Der oft zitierte Zeitraum 1. März bis 30. September bezieht sich lediglich auf Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze. Sie dürfen in dieser Zeit nicht beschnitten werden. Die ARAG Experten raten jedoch zum Fällen in den Wintermonaten zwischen November und Anfang Februar, weil dann das Holz am trockensten ist und früher als Brennholz verwendet werden kann.
Das sagt das Bundesnaturschutzgesetz
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG, § 39 Abs. 5 Nr. 2) legt seit 2010 bundesweit einheitlich fest, dass Bäume, die in Haus- oder Kleingärten stehen, grundsätzlich gefällt oder radikal zurückgeschnitten werden dürfen. Allerdings sollten Baumbesitzer vorher abklären, ob es in ihrer Kommune eine Baumsatzung gibt, die das Fällen verbietet bzw. eine Genehmigung dafür verlangt. Diese Satzungen können von Bundesland zu Bundesland und von Kommune zu Kommune sehr unterschiedlich sein. Und wenn sich Vögel den Baum als Nistplatz ausgesucht haben, ist das Fällen zunächst ohnehin tabu. Denn nach § 39 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, „Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören“.
Baumschutzsatzung: Das sind die Einschränkungen
Fast jede Kommune hat ihre eigene Baumschutzsatzung, die das Fällen einschränkt oder gar verbietet. In Saarbrücken beispielsweise dürfen nur Bäume gefällt werden, die in einem Meter Stammhöhe noch keine 80 cm Umfang haben. In Köln etwa sind erst alle Bäume vor der Axt sicher, die einen Stammumfang von mehr als 100 cm in einem Meter Höhe über dem Erdboden haben. Und in Bremen hält man erst Bäume ab 120 cm Umfang für schützenwert. Meist sind überdies auch einige Baumarten vom Schutz der Satzung ausgenommen. In manchen Gemeinden benötigen Hobby-Holzfäller sogar eine Genehmigung, bevor sie dem Baum an die Rinde dürfen. Wer sich nicht daran hält, muss mit saftigen Bußgeldern rechnen. So fallen mitunter bis zu 50.000 Euro – wie zum Beispiel in Düsseldorf – und mancherorts – so etwa in Mecklenburg-Vorpommern – sogar bis zu 100.000 Euro Bußgeld an, wenn man ohne Genehmigung einen Baum fällt.
Bäume auf der Grundstücksgrenze
Haben Mieter in Mehrparteienhäusern ein Gartennutzungsrecht, schließt dies nicht das Fällen von Bäumen ein. Auch wenn es sich um Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft handelt, darf ein Eigentümer nicht eigenmächtig zur Axt greifen, sondern muss den Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung abwarten. Steht ein Baum unmittelbar auf der Grundstücksgrenze, gilt: Der Nachbar muss seine Erlaubnis geben, bevor der Baum gefällt werden darf. Wird man gegen den Willen seines Nachbarn oder der Miteigentümer tätig, macht man sich unter Umständen schadensersatzpflichtig.
Worauf muss man beim Fällen achten?
Wer zur Axt oder Motorsäge greift, muss natürlich aufpassen, dass der Baum weder Gegenstände, noch Personen unter sich begräbt, wenn er fällt. Die ARAG Experten warnen, dass Motorsägen nichts für Anfänger sind, sondern für Arbeiten mit diesem Gerät entsprechende Kenntnisse erforderlich sind. Ein Helm mit Gehörschutz, Schutzhandschuhe und eine Schutzbrille gehören ebenso dazu wie eine Arbeitshose und festes Schuhwerk. Ist der Wind zu stark, sollte das Baumfällen auf einen anderen Tag verlegt werden, da Böen die geplante Fallrichtung beeinflussen können.
Wie wird gefällt?
Gefällt wird mit wenigen Schnitten. Auf der Seite, zu der der Baum fallen soll, wird eine 45-Grad-Kerbe in den Stamm geschlagen bzw. gesägt. Die Kerbe sollte etwa ein Viertel so tief sein wie der Durchmesser des Baumstammes. Der so genannte Fällschnitt wird an der gegenüber liegenden Seite des Stammes ausgeführt. Wer sicher gehen will, dass er in die gewünschte Richtung fällt, kann ein starkes Seil hoch am Stamm anbringen, so dass Helfer den fallenden Baum in die richtige Richtung ziehen können. Abschließend raten die ARAG Experten unbedingt dazu, den Baumstumpf samt Wurzelwerk zu entfernen, da er sonst erneut austreiben könnte.
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