bAV II -Sozialpartnermodell – Nahlesrente nach dem BRStärkungsG

Die bAV II (Sozialpartnermodell – Nahlesrente) kommt zum 01.01.2018. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRStärkungsG) wird voraussichtlich am 08.12.2016 durch den Beschluss des Kabinetts umgesetzt.

Dann hat es Frau Andrea Nahles geschafft. Mit Ihrer eigenen Nahlesrente hat Sie sich in Deutschland für immer verewigt.

Das konnte bisher nur Herr Walter Riester mit seiner Riesterrente und Bernd Rürup mit seiner Rüruprente von sich behaupten.

Mit Hilfe des demografischen Wandels und der steigenden Altersarmut in der deutschen Bevölkerung konnte Frau Andrea Nahles Ihre Nahlesrente durchboxen.

Durch die Stärkung der gesetzlichen, privaten und betrieblichen Altersvorsorge, soll das aktuelle 3 Stufenmodell (Schicht 1, Schicht 2, Schicht 3) mit der Nahlesrente (Sozialpartnermodell bAV II) erweitert werden.

Zukünftig sollen auch Arbeitnehmer von Klein- und Mittelstandsbetrieben eine betriebliche Altersversorgung (Sozialpartnermodell – Nahlesrente bAV II) erhalten.

Das Sozialpartnermodell – Nahlesrente (bAV II) soll wie ein Turbolader im Porsche Turbo für die schnelle und hohe Verbreitung der Belegschaft in Kleinbetrieben sorgen.

Wird die aktuelle betriebliche Altersversorgung (Direktversicherung (§3 Nr. 63 EStG); Pensionskasse (§3 Nr. 63 EStG), Pensionsfonds (§3 Nr. 63 EStG), Unterstützungskasse (§4d EStG) und Pensionszusage (§6a EStG)) eingestellt?

Natürlich nicht, die aktuelle betriebliche Altersversorgung (bAV I) wird weiterhin bestehen bleiben.

Wie wird voraussichtlich die Nahlesrente (Sozialpartnermodell – bAV II) aussehen?

Das Sozialpartnermodell -Nahlesrente wird nur durch den jeweiligen Tarifvertrag ins Leben gerufen. Jede unabhängige Branche kann, aber müssen das Sozialpartnermodell – Nahlesrente nicht nutzen!

Bei dem Sozialpartnermodell – Nahlesrente (bAV II) handelt es sich um eine reine Beitragszusage.

Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung 15% auf jede Entgeltumwandlung (Einsparung der Sozialversicherungsersparnis) zu bezahlen.

Es erfolgt pro Tarifvertrag ein eigener Deckungsstock.

Es wird ein eigenes Aufsichtsrecht für das Sozialpartnermodell – Nahlesrente geschaffen.

Durch diesen Sachverhalt kann das Sozialpartnermodell -Nahlesrente (bAV II) in einer eigenen Einrichtung verwaltet werden oder man nutzt einen bestehenden Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung.

Bei der reinen Beitragszusage für das Sozialpartnermodell – Nahlesrente gibt es keine Garantien! Der Mitarbeiter zahlt bis zum Ruhestand ein und kann bei einem schlechten Anlageverlauf mit leeren Taschen dastehen. Der Arbeitnehmer trägt alle Anlagerisiken und Anlagechancen.

Der Arbeitnehmer kann nur lebenslange Rentenleistungen ziehen. Ein einmaliges Kapitalwahlrecht ist ausgeschlossen.

Frau Nahles hatte sich das voraussichtlich von der Pensionskasse des Banken Versorgungsverein e.V. abgeschaut. Hier erfolgt das große Erwachen zum 01.01.2017.

Alle garantierten Leistungen (Rechnungszins) werden speziell für laufende Verträge auf den aktuellen Rechnungszins abgesenkt!

Die Rentenleistungen können schwanken, es gibt keine Anpassungsverpflichtungen (vgl. § 16 BetrAVG).

Wird das Sozialpartnermodell – Nahlesrente – eine zweite gesetzliche Rentenversicherung?

Zum Zuschuss der 15% des Arbeitgebers müssen zusätzlich „Sicherheitsbeiträge“ vom Arbeitgeber bezahlt werden. Diese Sicherheitsbeiträge sind nicht in der Höhe schriftlich festgelegt.

Der Arbeitgeber hat keine Subsidiärhaftung.

Betriebliches Opting-Out soll per Tarifvertrag umgesetzt werden.

bAV 4.0 – Die Die bAVProfis – Ihr Partner für die betriebliche Altersversorgung werden Sie wie immer über die Vor- und Nachteile informieren. Besuchen Sie uns oder laden Sie uns zu einem persönlichen Gespräch ein.