Bedeutung der Rechtsschutzversicherung beim Mietrecht

(BSOZD.com – News) Bottrop. Darf ein Vermieter alles? Kann sich ein Mieter alles erlauben? Gerade beim Mietrecht kommt es häufig zu Streitigkeiten. Die Rechtsschutzversicherung soll eigene, berechtigte Ansprüche durchsetzen. Streitigkeiten im Mietrecht sind an der Tagesordnung. Der Vermieter will mehr Geld oder die Wohnung freibekommen oder die Mieter zahlen nicht oder stellen Ansprüche. Doch muss sich der Mieter oder Vermieter immer alles gefallen lassen? Es gibt eine ganze Reihe von Fällen, in denen wichtige Urteile gesprochen wurden. Dabei ist es immer hilfreich, eine Rechtsschutzversicherung zu besitzen. Ohne diese wird der Gang zum Rechtsanwalt wegen der zu erwartenden Kosten meist vermieden.

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Einige Urteile zum Thema Mietrecht sind nachfolgend aufgeführt:

Ein Vermieter kündigt seinem Mieter wegen Eigenbedarf. Im gleichen Haus steht noch eine weitere Wohnung leer. Mit der Unterstellung, die andere freie Wohnung sei nicht für den Mieter geeignet, versuchte der Vermieter den Eigenbedarf durchzusetzen. Das Landgericht Berlin sah dieses ganz anders. Die Entscheidung, ob eine weitere, freie Wohnung im gleichen Haus für den Mieter geeignet ist, muss der Mieter entscheiden.

Kann ein Mieter einem zum Haus gehörenden Garten frei nutzen und ist dieses per Mietvertrag auch geregelt, so hat der Mieter auch die Verpflichtung, den Garten regelmäßig zu pflegen. Im Regelfall muss der Rasen gemäht, Hecken geschnitten und Wege und Beete von Unkraut freigehalten werden. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Vermieter dem Mieter eine Frist setzen und, wenn diese ohne Ergebnis verstreicht, Schadenersatz fordern oder eine Fachfirma beauftragen und die Kosten vom Mieter einfordern.

Der Mietvertrag ist unterschrieben und der Mieter möchte einziehen oder renovieren. Er möchte sich vom Vermieter den Schlüssel aushändigen lassen. Dieser besteht aber zu Beginn des Mietverhältnisses auf die erste Zahlung der vereinbarten Miete, bevor er den Schlüssel übergibt. Zwar sagt der Gesetzgeber, dass die Miet erst immer spätestens am dritten Werktag der Mietperiode fällig ist. Allerdings ist der Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses nicht unangemessen benachteiligt, wenn diese Zahlung auf Verlangen des Vermieters unmittelbar zu Mietbeginn fällig gestellt wird. Nach Auffassung des Amtsgerichtes Bonn entsteht dem Mieter kein Nachteil, wenn die fällige Miete ein paar Tage früher gezahlt wird. Das Interesse des Vermieters wiegt höher, denn er möchte den Schlüssel natürlich nur übergeben, wenn er sich sein kann, dass der Mieter in der Lage und Willens ist, die vereinbarte Miete auch zu zahlen. Denn wenn der Mieter erst einmal drin ist, wird der Vermieter ihn so schnell nicht mehr los.

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