Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Arbeitsgerichts Hagen (Westfalen), Urteil vom 16. Mai 2012 – 3 Ca 2597/11 -, juris.
Auf Facebook liest man immer wieder von Arbeitnehmern, die ihre Vorgesetzten teilweise massiv beleidigen. Im unmittelbaren Ärger wird dann direkt eins zu eins Dampf abgelassen. Das was man früher der Ehefrau am Abendbrottisch gesagt hatte, schreibt man heute bei Facebook. Das ist äußerst gefährlich, wenn es sich um Beleidigungen des Arbeitgebers handelt. Der Arbeitnehmer produziert damit nämlich fortlaufende Kündigungsgründe. Hier ein Beispiel aus der Praxis:
Der Arbeitnehmer hatte an die Pinnwand bei Facebook folgendes über G1 (seinen Vorgesetzten) geschrieben:
„Habe mich über diesen scheiss G1 geärgert hat mir zwei abmahnungen gegeben innerhalb von drei monaten wegen rauigkeit. Diesen kleinen scheisshaufen mache ich kaputt, werde mich beschweren über diesen wixxer bin 32jahre hier dabei und so ein faules schwein der noch nie gearbeitet hat in seinem scheissleben gibt mir zwei abmahnungen, da hat er sich im falschen verguckt diese drecksau naja sag mal bis bald.“
In dem Post sind eine ganze Reihe von Formulierungen enthalten, die für sich allein schon eine Kündigung rechtfertigen können. Das Arbeitsgericht Hagen hat die vom Arbeitgeber daraufhin ausgesprochene Kündigung auch als wirksam erachtet.
Der Arbeitnehmer hatte sich unter anderem damit verteidigt, dass der Vorgesetzte nicht sein Freund bei Facebook sei und er daher darauf habe vertrauen können, dass die Äußerung nicht an die Öffentlichkeit gelange. Das hat ihm nicht geholfen. Dazu das Arbeitsgericht Hagen:
Ein Arbeitnehmer darf regelmäßig darauf vertrauen, dass diffamierende und ehrverletzende Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen nicht nach außen getragen werden. Er ist nicht gehalten von seinem Arbeitgeber und von seinen Kollegen nur positiv zu denken und sich in seiner Privatsphäre ausschließlich positiv über sie zu äußern. Diesen Schutz der Privatsphäre und auch der Meinungsfreiheit kann jedoch nicht der Arbeitnehmer für sich in Anspruch nehmen, der selbst die Vertraulichkeit aufhebt (hier durch das Posten der ehrverletzenden Äußerungen auf die Pinnwand bei Facebook, auf die auch betriebsangehörige „Freunde“ Zugriff haben), so dass die Gelegenheit für Dritte, seine Äußerungen wahrzunehmen, ihm zurechenbar wird (ArbG Hagen (Westfalen), Urteil vom 16. Mai 2012 – 3 Ca 2597/11 -, juris).
Das ist auch richtig, wenn man sich die Funktionen bei Facebook vergegenwärtigt. Neben den Freunden haben nämlich auch die „Freunde“ der „Freunde“ des betroffenen Arbeitnehmers Zugriff auf diese Kommunikation, also eine nicht überschaubare Personenzahl. Damit wird klar: Die Situation ist nicht mit der am Abendbrottisch vergleichbar.
Fazit: Äußerungen über den Arbeitgeber sind in den sozialen Netzwerken (Facebook, Twitter usw.) tabu.
1.7.2015
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