Essen, 12. April 2017****Wieder hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu Bearbeitungsentgelten in Darlehensverträgen entschieden. Wieder wird eine Rückforderungswelle zu erwarten sein. Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage der Wirksamkeit einer Bestimmung in einem Bausparvertrag auseinandergesetzt, wonach bei Auszahlung des Darlehens eine Gebühr in Höhe von 2% der Darlehenssumme fällig wird. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass eine solche Klausel nach Ansicht des Bundesgerichtshofs aber eine unangemessene Benachteiligung des Bausparkunden als Verbraucher darstellt (BGH Urteil vom 08.11.2016-XI ZR 552/15).
„Damit folgt der Bundesgerichtshof der Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von vorformulierten Klauseln über Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen (BGH Urteile vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12 – und – XI ZR 170/13) und stärkt die Verbraucherrechte erneut.Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei einer Klausel über eine sogenannte Darlehensgebühr um eine Preisnebenabrede, die der gerichtlichen Klauselkontrolle zugänglich ist“, erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.
Rechtsfolgen und praktische Auswirkungen
Aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel kann eine bereits erhobene und an die Bausparkasse gezahlte Darlehensgebühr zurückgefordert werden. Zurzeit ist noch fraglich, wie viel Zeit für die Rückforderung einer zu Unrecht gezahlten Darlehensgebühr zur Verfügung steht. Grundsätzlich sollte aber die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis greifen. Hiernach muss eine in 2014 geleistete Darlehensgebühr bis spätestens Ende 2017 zurückgefordert werden.
Ob aber nicht – im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Klauseln über ein Bearbeitungsentgelt bei Verbraucherdarlehensverträgen – auch auf die absolute Verjährungsfrist (Verjährung innerhalb von zehn Jahren) abzustellen sein könnte, ist noch nicht geklärt.
„Fest steht aber, dass die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur weiteren Rechtsklarheit führt und die Verbraucherinteressen zusätzlich stärkt“, bemerkt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.
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