BGH-Richter stärken Rechte von Gebrauchtwagenkäufern
15. Oct 2009 – Auto-Reporter.Net
Käufer von Gebrauchtwagen sind nicht mehr verpflichtet, für die Inspektion ihres Fahrzeug ausschließlich eine Vertragswerkstatt aufzusuchen. Diese strickte Vorgabe ist nach dem gestrigen Richterspruch des Bundesgerichtshofs (BGH) unwirksam (Az: VIII ZR 354/08 vom 14. Oktober 2009). Dies gilt jedenfalls dann, wenn Vertragsklauseln eine Inspektion in einer anderen Werkstatt von einer ausdrücklichen „Freigabe“ durch den Händler oder die Versicherung abhängig machen. Dadurch werde der Käufer unangemessen benachteiligt, entschieden die Karlsruher Richter.
Die Richter gaben mit ihrem Urteil dem Käufer eines zehn Jahre alten Mercedes C 280 Recht, der von seiner Versicherung einen im Vertrag garantierten Höchstbetrag von 1.000 Euro für einen Motorschaden verlangte. Die Versicherung verweigerte die Zahlung, weil der Käufer die vorgeschriebene 90.000-Kilometer-Inspektion versäumt hatte.
Das Gericht kam zu der Einschätzung, dass es dem Käufer in vielen Fällen nicht zuzumuten sei, den Wagen in der Werkstatt des Verkäufers inspizieren zu lassen. Axel Rinkler, Anwalt des Klägers, hatte in der Verhandlung geltend gemacht, dass der Käufer ? selbst wenn er Hunderte von Kilometern entfernt wohne ? sich jedesmal an die Vertragswerkstatt wenden müsste. Laut BGH trage die Klausel solchen Konstellationen nicht ausreichend Rechnung, weil sie immer die vorherige Genehmigung von Vertragswerkstatt oder Versicherung verlange. Ein Notwendigkeit für diese Einschränkung sei nicht ersichtlich, argumentierte der BGH.
In dem Zusammenhang kippte das Gericht auch eine zweite Klausel, nach der der Käufer die garantierte Summe erst nach Vorlage der Reparaturrechnung beanspruchen kann. Auch diese Vorgabe ist unwirksam. Der Autofahrer werde dadurch gleich mehrfach benachteiligt. So müsste er die Reparatur vorfinanzieren. Gänzlich leer ginge er aus, wenn er dazu nicht in der Lage wäre. Ähnliches gilt laut BGH, wenn die Werkstattkosten höher sind als der Wert des Fahrzeugs: Um von der Versicherung überhaupt etwas zu bekommen, wäre der Käufer zu einer derart unwirtschaftlichen Reparatur regelrecht gezwungen.
Nach Auskunft des ADAC werden fast alle Gebrauchtwagengarantien von einer Bindung an die Vertragswerkstatt abhängig gemacht. Solche Garantien werden inzwischen verbreitet als Marketinginstrument eingesetzt, weil seit Anfang 2002 die im Gesetz festgeschriebene Haftung beim Verkauf vom Händler an eine Privatperson ohnehin nicht mehr vertraglich ausgeschlossen werden kann. (ar)
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