BGH: Schutz regionaler Herkunftsangaben als Kollektivmarke

BGH: Schutz regionaler Herkunftsangaben als Kollektivmarke

Regionale Herkunftsangaben für Lebensmittel können nach einer Entscheidung des BGH markenrechtlich geschützt werden, auch wenn sie nicht den EU-Kriterien für geografische Angaben entsprechen.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 29. Juli 2021 entschieden, dass regionale Herkunftsangaben Markenschutz nach deutschem Recht genießen können, auch wenn sie nicht die Kriterien der EU für geschützte geografische Angaben erfüllen (Az.: I ZR 163/19 u.a.). Damit hat der BGH den nationalen Schutz von Kollektivmarken gestärkt, so die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.

In dem zu Grunde liegenden Verfahren hatte eine bäuerliche Erzeugergemeinschaft, der sich knapp 1500 Betriebe angeschlossen haben, geklagt. Sie hatte ihre Erzeugnisse von Schwein und Rind mit einer regionalen Herkunftsangabe im Namen schützen lassen. Um die Kollektivmarke nutzen zu dürfen, reichte es nicht aus, dass die Tiere aus der Region stammen. Die Mitglieder der Erzeugergemeinschaft mussten sich auch an strenge Qualitätsvorgaben bezüglich Fütterung, Haltung, Schlachtung, etc. der Tiere halten. Diese Vorgaben hat die Erzeugergemeinschaft beim Deutschen Patent- und Markenamt hinterlegt.

Allerdings verwendeten auch Betriebe aus der Region den gleichen Markennamen für ihre Produkte, ohne jedoch Mitglied der Erzeugergemeinschaft zu sein und sich an die entsprechenden Vorgaben zu halten, so z.B. eine Metzgerei. Die bäuerliche Erzeugergemeinschaft sah darin eine Verletzung ihrer Markenrechte und wehrte sich dagegen. Die Klage hatte bereits 2019 vor dem OLG Stuttgart Erfolg. Das OLG Stuttgart hatte deutlich gemacht, dass der gute Ruf der Kollektivmarke nicht unlauter ausgenutzt werden dürfe und es für den Verbraucher klar erkennbar sein müsse, dass es sich nicht um ein Produkt der Erzeugergemeinschaft handele.

Der BGH bestätigte nun das Urteil und wies die Revision zurück. Die Entscheidung hat auch Einfluss auf weitere Kollektivmarken. Nach dem Beschluss des BGH kann ein Produkt als deutsche Kollektivmarke geschützt werden, auch wenn es nach den Kriterien der EU nicht schutzfähig ist. Nationaler Schutz von Kollektivmarken ist demnach auch parallel und unabhängig von europäischen Regelungen möglich.

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