Brieflaufzeitenmessung durch Bundesnetzagentur sichert Verbraucherinteressen

Berlin (pressrelations) –

Brieflaufzeitenmessung durch Bundesnetzagentur sichert Verbraucherinteressen

Die aktuellen Messungen der DPAG eignen sich nicht

Zum Beschluss des Beirates bei der Bundesnetzagentur zur Wiedereinführung der Messung der Brieflaufzeiten erklärt der wirtschaftspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr. Joachim Pfeiffer MdB:

Auf Initiative der CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat der Beirat heute die Bundesnetzagentur aufgefordert, wieder Laufzeitmessungen bei Briefpostsendungen durchzuführen. Er sichert damit die unabhängige Überprüfung der Verpflichtungen aus der Postuniversaldienstleistungsverordnung (PUDLV) in einem liberalisierten Marktumfeld.

In den letzten Jahren hat ausschließlich die Deutsche Post AG (DPAG) Brieflaufzeitmessungen durchgeführt. Dies war zu Zeiten des Briefmonopols auch ausreichend, die Einhaltung der Verpflichtungen aus der PUDLV nachzuweisen und Verbraucherinteressen zu sichern. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass dies in naher Zukunft nicht mehr der Fall sein wird.

Denn mit der absehbaren Verabschiedung des „Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften“ (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25.01.2010, BT-Drs. 17/506) besteht die Möglichkeit, dass weitere Unternehmen als Postuniversaldienstleister auftreten, wenn sie dafür von der Mehrwertsteuer befreit werden. Entsprechende Bedeutung kommt einer unabhängigen Brieflaufzeitenmessung zu.

Die aktuellen Messungen der DPAG eignen sich hierzu nicht. Sie gehen von der Sicht des Unternehmens aus und erfassen die Aufenthaltsdauer eines Briefes innerhalb des eigenen Systems. Dabei wird unterstellt, dass ein Brief erst in das System der DPAG gelangt, wenn der Briefkasten geleert wird, und nicht schon dann, wenn der Brief eingeworfen wird. Da die PUDLV eine Verordnung zum Schutze der Verbraucher ist, kann es für die Laufzeitmessung in einem liberalisierten Umfeld aber nur darauf ankommen, an welchem Tag der Brief in einen Briefkasten geworfen wurde und nicht, an welchem Tag er daraus entnommen wurde. Entsprechend wird die Laufzeit aus der Sicht der Verbraucher gemessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Einlieferer den Brief aus der Hand gibt bis zur Ablieferung an den Adressaten (sogenannte Ende-zu-Ende-Laufzeit).

Durch die vollständige Liberalisierung des Postmarktes ist die Regulierung bei der Überwachung der Einhaltung von Universaldienstverpflichtungen und der weiteren Vorschriften der PUDLV auf objektive und vergleichbare Daten angewiesen. Durch die Entscheidung des Beirates wurde der Weg nun geebnet, diese Daten zu erhalten.

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