Bundesverfassungsgericht: Bezeichnung als „Dummschwätzer“ nicht zwingend eine Beleidigung

(BSOZD.com-NEWS) Karlsruhe. Der Beschwerdeführer ist Stadtratsmitglied. Während einer Rede zur kommunalen Integrationspolitik erwähnte er, dass er selbst früher in einem bestimmten Stadtteil das Gymnasium besucht habe. Diese Ausführungen unterbrach ein anderes Ratsmitglied durch einen Zwischenruf, der nach der bestrittenen Darstellung des Beschwerdeführer folgenden Inhalt hatte: „Der war auf einer Schule? – Das kann ich gar nicht glauben!“. In Erwiderung hierauf bezeichnete der Beschwerdeführer den Zeugen als „Dummschwätzer“. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 60 €. Die Revision des Beschwerdeführers blieb erfolglos.

[ad#co-1]

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hob die Entscheidungen der Gerichte wegen der Verletzung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) auf. Weder der Bedeutungsgehalt der Äußerung des Beschwerdeführers noch der vom Amtsgericht festgestellte Kontext tragen die Annahme einer der Abwägung entzogenen Schmähung des Zeugen. Der Anlass und Zusammenhang der Äußerung sind im Urteil nicht berücksichtigt worden, so dass nicht festgestellt werden kann, ob es sich bei dem vom Beschwerdeführer verwendeten Begriffs des „Dummschwätzers“ um eine sog. „Schmähkritik“ handelt, bei der die Diffamierung des Zeugen im Vordergrund stand oder ob die Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt war. Nur dann, wenn eine solche Äußerung nicht mehr der Auseinandersetzung in der Sache dient, hat sie als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzustehen. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Amtsgericht die Bezeichnung des Zeugen als „Dummschwätzer“ als ein ehrverletzendes Werturteil eingeordnet hat. Zu Unrecht hat es aber die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Zeugen und dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers nicht vorgenommen. Von dieser kann unabhängig von ihrem konkreten Zusammenhang nur bei einer Äußerung abgesehen werden, die stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter – etwa aus der Fäkalsprache- der Fall sein kann.

[ad#link468x15]

Für eine solche Konstellation ergeben sich nach den Feststellungen des Amtsgerichts jedoch keine Anhaltspunkte. Es handelt sich zwar um eine ehrverletzende Äußerung, nicht aber um eine solche, die ihrem Bedeutungsgehalt nach unabhängig vom Verwendungskontext die bezeichnete Person stets als ganze herabsetzt, ihr also ihren personalen Wert insgesamt abspricht und sie so vom Prozess der freien Kommunikation ausschließt. Vielmehr knüpft der Begriff seiner Bedeutung nach an ein Verhalten des Betroffenen an, nämlich dessen verbale Äußerungen. Dies schließt es zwar nicht von vornherein aus, in der Beschimpfung eines anderen als „Dummschwätzer“ im Einzelfall gleichwohl eine Schmähkritik zu sehen, etwa wenn ohne sachlichen Anlass ausgedrückt werden soll, dass es sich bei dem Betroffenen um einen Menschen handele, der ausschließlich Dummheiten zu äußern in der Lage sei und daher als Teilnehmer an einer sachlichen verbalen Auseinandersetzung von vornherein ausscheide. Anders liegt der Fall aber, wenn sich das Schimpfwort nur als die sprachlich pointierte Bewertung im Kontext einer bestimmten Aussage des Betroffenen darstellt, wenn also der Gemeinte als „Dummschwätzer“ tituliert wird, weil er nach Auffassung des Äußernden (im Rahmen einer Sachauseinandersetzung) dumme Aussagen getroffen hat. Welche der beiden Verwendungsweisen vorliegt, hängt aber gerade von den Umständen des Einzelfalles ab. Dazu hat das Amtsgericht hier keine Feststellungen in ausreichendem Umfang getroffen. Der Verwerfungsbeschluss des Oberlandesgerichts teilt diese Fehlerhaftigkeit des amtsgerichtlichen Urteils, weil er keine eigenständige Begründung enthält.

Internet: www.bundesverfassungsgericht.de

[ad#link200x90]

—————————————————————
Du willst nichts verpassen? Bei BSOZD.com – NEWS gibt es alle Artikel sowie bei Interesse auch alle Kommentare als «RSS-Feed». Im Gegensatz zum E-Mail-Abo kommen diese RSS-Feeds nicht einmal am Tag, sondern immer, wenn Du sie abrufst und neue Artikel bei BSOZD.com – NEWS veröffentlicht wurden. So bleibst du immer auf dem Laufenden und verpasst nichts!

Du willst hier auch werben? Dann sichere dir einen Platz, wir freuen uns auf deine Anfrage unter Kontakt.
—————————————————————
Wir bieten Ihnen in unserem Shop eine erstklassige Auswahl an Lifestyle Lederwaren verschiedener Hersteller wie Heilemann, Picard, piké und Tuscany Leather. Wir erhalten ständig neue Modelle, wir beziehen unsere Ware ausschließlich direkt vom Original-Hersteller. Sie finden bei uns klassische, moderne und trendige Lederwaren für jeden Anlass bei: Lifestyle Bags.de
—————————————————————
Du möchtest neue Leute aus deiner Nähe kennenlernen? Mit deinen Freunden chatten oder einfach nur deine eigene ganz persönlich gestaltete Homepage haben die jeder im Internet erreichen kann?

Dann bist du auf Party-Village.de genau richtig! Hier treffen sich täglich viele nette Leute unterschiedlichstem Alters aus allen Regionen Deutschlands um sich nett zu Unterhalten. Party-Village.de ist um weiten mehr als nur ein Freunde Netzwerk. Unsere Community bietet dir eine Vielzahl an Funktionen und Möglichkeiten. Im Vordergrund steht dabei sein ganz persönliches Freunde Netzwerk zu schaffen. Finde neue Freunde, finde alte bekannte und Schulkameraden.

Melde dich jetzt kostenlos an und erstelle dein Profil mit Freundesliste, Fotoalbum, Gästebuch und Blog. Im Forum kannst du dich mit anderen Mitgliedern austauschen und mit dem Nachrichtensystemen persönliche Kontakte knüpfen. www.Party-Village.de
—————————————————————