(lifepr) Karlsruhe (Bundesgerichtshof), 08.02.2011 – Mit dem Argument einer neuerlichen Finanzkrise versuchte die Deutsche Bank den Bundesgerichtshof (BGH) von seiner Auffassung zur Offenlegung negativer Marktwerte abzubringen. Dies ist in der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2011 nicht gelungen. Der BGH hat sich vertieft mit der Struktur derartiger Finanzderivate befasst und eine Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert für erforderlich gehalten. Die fehlende Aufklärung darüber hat der BGH als Pflichtverletzung im Rahmen des Beratungsverhältnisses beurteilt. Dies hatte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/a.M. in der Vorinstanz noch anders beurteilt. Der BGH ließ erkennen, dieses Urteil aufheben zu wollen.
Die bereits für den 08.02. vorgesehene Verkündung einer Entscheidung ist allerdings kurzfristig auf den 22.03.2011 verlegt worden. Gründe dafür hat der BGH nicht genannt. Möglicherweise soll die bereits vorbereitete Presseerklärung des BGH vor dem Hintergrund der von dem Rechtsanwalt der Bank heraufbeschworenen Finanzkrise modifiziert werden.
Neben einer Verurteilung der Bank zum Schadensersatz scheint auch eine Zurückverweisung an das OLG Frankfurt/a.M. möglich. Diese Alternative hatte der BGH im Laufe der Verhandlung ausdrücklich formuliert. Bei einer derartigen Zurückverweisung werden regelmäßig vom BGH Vorgaben für die neuerliche Behandlung durch das OLG formuliert.
„Bereits die klaren Festlegungen in der mündlichen Verhandlung sind ein wichtiger Erfolg für unseren Mandanten. Eine Signalwirkung für eine Reihe gleichgelagerter Fälle wird aber erst von einem Urteil ausgehen“, so Rechtsanwalt Jochen Weck, Rössner Rechtsanwälte München. „Wenn der BGH unserer Argumentation folgt, lösen wir natürlich keine neue Finanzkrise aus. Vielmehr wird deutlich, dass der BGH die intransparente Struktur derartiger Finanzprodukte erkannt hat und den Kunden davor schützen will“, so Weck weiter.
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