Das Architekten-Honorar und dessen Berechnung

Das wohl größte finanzielle Projekt im Leben eines Menschen ist der Bau eines eigenen Hauses und dessen Finanzierung. Ein geeignetes Grundstück will gefunden und bezahlt

werden. Dazu kommen noch die Notarkosten! Schlussendlich benötigt man noch einen Architekten, der die Gesamtplanung und Koordinierung des Handwerksfirmen übernimmt und die baulichen Wünsche der künftigen Nutzer in ein schönes Haus verwandeln soll.

 

Hierbei taucht dann immer wieder die Frage auf, wie Architekten eigentlich für ihre Leistungen bezahlt werden. Der Beruf des Architekten gehört zu den sogenannten „Freien Berufen“, die alle eines gemeinsam haben. Sie haben eine Gebührenordnung, nach der sie verpflichtet sind, ihre Leistungen entsprechend konform mit den Vorgaben abzurechnen. Bei den Architekten nennt sich diese Gebührenordnung HOAI. Dies steht für „Honorarordnung für Architekten und Ingenieure“. Die derzeit gültige Fassung ist die HOAI 2013!

 

Die Höhe des Honorars von Architekten ist im wesentlichen von drei Faktoren abhängig. Zum einen von der Höhe der Nettobaukosten. Dies sind die reinen Kosten, die zur Erstellung des Gebäudes notwendig sind, respektive die Kosten, welche die Handwerkerfirmen gewerkeübergreifend den Bauherrn für ihren Leistungen in Rechnung stellen. Die Nettobaukosten werden im Vorfeld des Bauantrages vom Architekten in der sogenannten Kostenberechnung nach DIN 276 errechnet.

 

Der zweite Faktor bei der Honorarberechnung von Architekten ist die „Honorarzone“. Die HOAI kennt fünf Honorarzonen (1-5)! Die Honorarzone 1 gilt für Bauvorhaben mit sehr geringen Anforderungen an den Planer, die Honorarzone 5 wiederum für Planungsaufgaben mit sehr hohen Anforderungen. Ein normales Einfamilienhaus fällt gemeinhin in die Honorarzone 3. Sehr große Wohnhäuser mit einem hohen Ausbaustandard können auch in Honorarzone 4 liegen.

 

Der dritte Punkt bei der Honorarberechnung sind die sogenannten „Leistungsphasen“. Die HOAI kennt die Leistungsphasen LP 1-9.

 

LP 1 – Grundlagenermittlung

LP 2 – Vorplanung mit Kostenschätzung nach DIN 276

LP 3 – Entwurfsplanung mit Kostenberechnung nach DIN 276

LP 4 – Genehmigungsplanung (Bauantrag)

LP 5 – Ausführungs- und Detailplanung

LP 6 – Vorbereitung der Vergabe, Erstellung von Leistungsverzeichnissen

LP 7 – Mitwirkung bei der Vergabe, Kostenanschlag

LP 8 – Objektüberwachung, Bauleitung und Dokumentation

LP 9 – Objektbetreuung

 

Für die Höhe des Planungshonorars von Architekten für z.B. den Bau eines Einfamilienhauses ist somit maßgeblich die Höhe der errechneten Nettobaukosten, die Honorarzone nach HOAI sowie der Umfang der von den Bauherrn beauftragten Leistungsphasen. Soll der Architekt nur einen Teil der Leistungsphasen bearbeiten, zum Beispiel nur bis zum Bauantrag (LP 1-4), so erhält er prozentual auch nur diesen Anteil am Gesamthonorar.