Das Recht und die Pflicht auf Umgang mit dem Kind

Das Umgangsrecht mit seinem Kind steht jedem Elternteil in Deutschland zu und ist nicht nur ein Recht, sondern eine Pflicht. Es bezeichnet das Recht desjenigen, bei dem das Kind nicht wohnt, es trotzdem sehen zu können, persönlich mit ihm zu sprechen, Ausflüge zu machen und mit ihm in den Urlaub zu fahren. Selbst wenn derjenige nicht das Sorgerecht hat, darf ihm das Umgangrecht nicht verwehrt werden. Passiert dies doch, so kann der Umgangsberechtigte, wenn er nicht mehr weiter weiß sogar klagen, was für das betreuende Elternteil Strafzahlungen und sogar Ersatzhaft bedeuten kann. Denn man geht davon aus, dass es für ein Kind sehr wichtig ist, beide Elternteile zu sehen und Kontakt zu ihnen pflegen zu können und zwar ohne, dass sich Spannungen zwischen den Eltern aufbauen. In seltenen Fällen kann das Umgangsrecht entzogen werden, zum Beispiel wenn der Elternteil eine Gefahr für das Wohl des Kindes darstellt. Wenn er die Unterhaltszahlungen verweigert, ist das allerdings kein Grund ihm seinerseits das Umgangsrecht zu verweigern, sondern hat genauso viele Konsequenzen wie das Nichtzahlen des Unterhalts.

Eine Verweigerung des Umgangsrechts kann sogar zur Entziehung des Sorgerechts führen, da das Sorgerecht nur derjenige inne haben sollte, der das Beste für sein Kind tut und es ihm den Kontakt mit dem anderen leiblichen Elternteil zu entziehen, kann nach rechtlicher Auffassung nicht dem Wohl des Kindes dienen. In manchen Fällen wird vom Gericht ein begleitendes Umgangsrecht angeordnet. Das heißt, dass der Umgangsberechtigte sein Kind nur in Begleitung eines dritten sehen darf. Das kommt vor, wenn das Kind Angst vor dem Kontakt mit dem Elternteil hat oder eine Entfremdung stattgefunden hat, weil die beiden sich eventuell lange nicht gesehen haben. Der Umgangsberechtigte sollte sich gegen eine solche Begleitung nie wehren, denn meist ist sie nur eine Übergangsphase und verhilft zu einer besseren Beziehung mit dem Kind. Sobald die gefestigt ist, fällt die Begleitung auch wieder weg. Lehnt er sie aber vollständig ab, so kann ihm das Umgangsrecht sogar ganz entzogen werden, auch wenn das sehr selten vorkommt.