Das Unterhaltsrecht – wer muss zahlen?

Das Familienrecht bezgl. Unterhalt ist sehr kompliziert. Grundsätzlich muss also immer Geld bezahlt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte bedürftig ist. Die Arten sind sehr unterschiedlich, sodass es ohne Rechtsbeistand wahrscheinlich schwierig wird. Die Rechtsanwaltskanzlei Fritschi in München kennt sich bestens aus und kann die Unterhaltszahlungen berechnen und einordnen.

Der Kindesunterhalt

Die Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu gewähren. Der Elternteil bei dem das Kind nicht lebt, muss eine Bargeld-Leistung erbringen. Der betreuende Elternteil muss nichts zahlen, er erfüllt seine Unterhaltspflicht mit der Erziehung, Betreuung und der Pflege des Kindes. Der Unterhalt ist jedoch bis zum Abschluss der Berufsausbildung zu zahlen, wenn das Kind mit dem 18. Lebensjahr auszieht, schulden beide Elternteile den Unterhalt. Dieser richtet sich immer nach dem Einkommen, die „Düsseldorfer Tabelle“ gibt Ihnen einen ersten Überblick.

Der Ehegattenunterhalt

Er ist nicht identisch mit dem Trennungsunterhalt, er muss also bei der Scheidung neu berechnet und geltend gemacht werden. Hier ist das Unterhaltsrecht deutlich strenger, es reicht also nicht aus, das ein Einkommensunterschied vorliegt. Dieser Unterschied muss der Ehe geschuldet sein, Sie müssen also nachweisen, dass Sie ohne die Ehe und die gemeinsamen Kinder besser dastehen würden. Lebenslänglich gilt der Unterhaltsanspruch aber nicht, vielmehr muss auch der geschiedene Ehepartner für sich selbst sorgen. Meist wird aber Unterhalt zugesprochen, wenn ein Elternteil die gemeinsamen Kinder betreut. Bis zum 3. Lebensjahr der Kinder liegt eine Bedürftigkeit des betreuenden Partners vor, eine Vollzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen. Aber auch hier muss immer der Einzelfall berücksichtigt werden, der Unterhaltsberechtigte kann auf eine Teilzeit-Arbeit hingewiesen werden.

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