Die bereits seit Inkrafttreten des Telemediengesetzes (TMG) im Jahr 2007 bestehende Pflicht von Websitebetreibern, den Nutzer über „Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten“ zu informieren (§ 13 TMG), ist nicht neu, wird jedoch häufig vernachlässigt.
Wer eine solche Datenschutzerklärung auf seiner Internetseite nicht oder nicht zutreffend bereitstellte, beging nach der bisher hierzu vorliegenden Rechtsprechung damit jedoch nicht zugleich einen Wettbewerbsverstoß. Er musste daher bisher auch keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen fürchten.
In einem aktuellen Urteil vom 27.06.2013 hat das Oberlandesgericht Hamburg (Az. 3 U 26/12) dies nun anders entschieden und die bestehende Informationspflicht bei der Datenerhebung erstmalig als eine das Marktverhalten regelnde Norm im Sinne des Wettbewerbsrechts gewertet, deren Verletzung einen Wettbewerbsverstoß begründet und daher abgemahnt werden kann. „Ein Urteil, das weitreichende Folgen für alle Websitebetreiber und auch für Werbe- und Internetagenturen hat, die für die Erstellung der Websites ihrer Kunden verantwortlich sind“, so Dr. Grischa Kehr, Rechtsanwalt der Kanzlei Eimer Heuschmid Mehle aus Bonn.
Pro und Contra Marktverhaltensnorm.
Der entscheidende Passus im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist § 4 Absatz 11. Demnach handelt derjenige unlauter, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
„Ob Datenschutzvorschriften einen solchen Marktverhaltensbezug aufweisen können, war bisher umstritten“ betont Dr. Kehr, „das OLG München hatte den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes noch im letzten Jahr grundsätzlich keine Eigenschaft einer Marktverhaltensregelung beigemessen, das Kammergericht Berlin hatte einen Wettbewerbsverstoß bei fehlender oder falscher Datenschutzerklärung verneint.“
Dringender Handlungsbedarf für Websitebetreiber.
Nach der aktuellen Entscheidung des OLG Hamburg zur wettbewerbsrechtlichen Relevanz der erforderlichen Datenschutzerklärung gemäß § 13 TMG ist jedem Websitebetreiber dringend zu raten, eine Datenschutzerklärung vorzuhalten und deren ordnungsgemäßen Inhalt zu prüfen. „Denn das Risiko, von Wettbewerbern bzw. von deren beauftragten Anwaltskanzleien kostenpflichtig abgemahnt zu werden, ist mit dem Urteil stark gestiegen. Diese können sich nunmehr zur Begründung einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung auf dieses Urteil stützen“, so Dr. Kehr weiter. Eine neue Abmahnwelle scheint vorprogrammiert.
Haftung auch bei Seitengestaltung durch beauftragte Dritte.
Klargestellt hat das OLG Hamburg in seiner Entscheidung ferner, dass der Seitenbetreiber entsprechend den Regelungen des UWG für einen Verstoß auch dann haftet, wenn er für die Gestaltung der Internetseite einen Dienstleister, etwa eine Werbeagentur, eingeschaltet hat. Das Verschulden der Agentur als Beauftragtem (§ 8 Abs. 2 UWG) wird dem Seitenbetreiber dann zugerechnet.
Ist die rechtskonforme Gestaltung der Internetseite nicht ausdrücklich vom Leistungsumfang der Agentur ausgenommen, birgt die Entscheidung daher auch ein erhöhtes Haftungsrisiko für Agenturen. Haben sie Internetseiten für ihre Kunden gestaltet und programmiert, könnten Regressforderungen wegen der durch eine Abmahnung entstandenen Kosten auf sie zukommen.
Auch allen Werbe- und Internetagenturen ist daher zu empfehlen, die Internetseiten ihrer Kunden initiativ zu prüfen und erforderlichenfalls ordnungsgemäße Datenschutzerklärungen zu ergänzen, um auch eigene Haftungsrisiken gegenüber ihren Kunden zu vermeiden.
Eimer Heuschmid Mehle, gegründet 1973, ist eine überregionale Anwaltssozietät mit Sitz in Bonn. Die Kanzlei ist interdisziplinär ausgerichtet. Ein Team von aktuell 19 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit Fachanwaltsqualifikationen in allen relevanten Rechtsgebieten decken ein breites Beratungsspektrum ab. Die individuelle Kompetenz und ein ausgeprägter Teamgeist bilden die Grundlage für eine ganzheitliche und persönliche Betreuung.
Zu den Mandanten der Kanzlei zählen Privatpersonen und Familien genauso wie Freiberufler, Unternehmer als Einzelpersonen, Führungskräfte der Wirtschaft und Gewerbebetriebe jeder Größenordnung und Branche. Über das internationale Kanzleinetzwerk AVRIO haben die Mandanten zudem Zugriff auf renommierte Kanzleien in Europa, im nahen und mittleren Osten, in den USA und Kanada sowie in Asien und Australien.
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