Deutscher Anlegerschutz weltweit?
Der BGH hat unter dem Aktenzeichen XI ZR 93/09 die Revision einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (Az. I-9 U 171/08) zu verhandeln. Es geht dabei auch um die Frage, inwieweit ein US-amerikanisches Brokerhaus deutsches Anlegerrecht zu beachten hat.
Im konkreten Fall hatte ein Anlagevermittler in Deutschland unter Verletzung des hier geltenden Anlegerschutzrechtes einem Kunden hochspekulative Börsentermingeschäfte empfohlen und verkauft.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind gewerbliche Vermittler von Terminoptionen verpflichtet, Kaufinteressenten vor Vertragsschluss schriftlich die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage versetzen, den Umfang ihres Verlustrisikos und die Verringerung ihrer Gewinnchance durch den Aufschlag auf die Optionsprämie richtig einzuschätzen.
Diesen Anforderungen genügten, so das OLG, die im Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Anlagevermittler enthaltenen Angaben nicht. Sie erwähnten die mit den erhöhten Gebühren verbundenen Risiken nicht.
Die Frage war also, ob sich das amerikanische Brokerhaus an der sittenwidrigen Schädigung des Anlagevermittlers im Rechtssinne beteiligt hatte. Die Voraussetzungen hierfür richten sich nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen.
Nach Ansicht des OLG Düsseldorf ja, denn das Brokerhaus hat den Zugang zur New Yorker Börse ermöglicht. Das Brokerhaus hat auch bedingt vorsätzlich gehandelt, so das OLG, da es zumindest in Kauf genommen habe, dass der Vermittler den Anleger dazu veranlasste, hochspekulative Börsentermingeschäfte ohne die erforderliche Aufklärung durchzuführen.
Wegen zahlreicher Geschäftsbeziehungen in das Ausland und nach Deutschland mussten dem Brokerhaus, so das OLG, die in Deutschland herrschende Rechtsprechung und die bestehende Rechtswirklichkeit – sei es über ihre Rechtsabteilung oder über eine international tätige Rechtsanwaltskanzlei – bekannt gewesen sein.
Daher hätte sich das Brokerhaus von der Seriosität des Vermittlers überzeugen und ihn kontrollieren müssen. Insbesondere hätte es über die Höhe der anfallenden Gebühren informieren müssen. Das wäre dem Brokerhaus jederzeit möglich gewesen, z.B. als Vorabinformation oder stichprobenartig bei der Durchführung der Trasaktionen. Die Gebühren des Vermittlers wurden gleichzeitig mit dem durchzuführenden Geschäft in das Online-System eingegeben und hätten ohne Weiteres festgestellt werden können.
Nun liegt die Hoffnung des Anlegerschutzes Das Verfahren liegt gegenwärtig beim BGH. Eine Entscheidung im Sinne des OLG-Urteils würde dieen Anlegerschutz in Deutschland weiter stärken.
Franz-Josef Lederer, Rössner Rechtsanwälte, München
Ansprechpartner:
Angelika Heckenstaller,
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