Mehr Rechte für Fluggäste
Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes müssen Fluggesellschaften Passagieren, deren Abflug sich um mehr als drei Stunden verspätet, eine Entschädigung zahlen. Wie die D.A.S. mitteilte, sollen Fluggäste in solchen Fällen künftig die gleichen Rechte haben wie bei Flugannullierungen.
EuGH, Az. C-402/07
Hintergrundinformation:
Nach der Europäischen Verordnung über die Rechte von Fluggästen vom 17. Februar 2005 müssen Fluggesellschaften Reisenden Entschädigungen bezahlen, wenn deren Flug anulliert wurde oder sie wegen Überbuchung des Flugzeuges nicht mitfliegen konnten. Je nach Streckenlänge werden 250 bis 600 Euro fällig. Bei Flugverspätungen muss bisher kein Ausgleich gezahlt werden. Der Fluggast kann jedoch bei einer Verspätung ab zwei Stunden Mahlzeiten, Getränke und wenn nötig eine Hotelunterkunft sowie die Möglichkeit zum Telefonieren verlangen. Bei einer Verspätung über fünf Stunden ist eine Erstattung des Ticketpreises möglich, wenn der Fluggast die Reise verspätungsbedingt absagen will. Der Fall: Der Europäische Gerichtshof hatte sich mit zwei Klagen von Fluggästen aus Wien und aus Deutschland zu befassen. In einem Fall waren die Fluggäste mit 22, im anderen mit 25 Stunden Verspätung am Zielort eingetroffen. Sie forderten Entschädigungsleistungen. Das Urteil: Der Gerichtshof entschied, dass sich Flugäste bei Verspätungen in einer ähnlichen Situation befänden wie bei einer wegen der Anullierung notwendig gewordenen Umbuchung: In beiden Fällen erreichten sie ihr Ziel erheblich verspätet. Es sei nicht gerechtfertigt, diese Fälle unterschiedlich zu behandeln. Fluggästen sei auch dann eine Entschädigung zwischen 250 und 600 Euro zu gewähren, wenn der Flug über drei Stunden Verspätung habe. Könne die Fluggesellschaft nachweisen, dass sie auf die Verspätung keinen Einfluss gehabt habe, müsse sie nicht zahlen. Nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung stellte der EuGH zusätzlich fest, dass technische Probleme nur dann außerhalb des Einflussbereiches der Airline lägen, wenn die Schwierigkeiten nichts mit dem normalen Betriebsablauf zu tun hätten.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.11.2009, Az. C-402/07
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