Wird ein Bauwerk beschädigt oder zerstört, entstehen für den Eigner Unkosten für die Reparatur beziehungsweise für die Wiedererrichtung. Um solche Kostenrisiken abzudecken, empfiehlt sich der Abschluss einer Wohngebäude Versicherung. Doch wenn das Gebäude nicht richtig abgesichert wurde, kann es im Leistungsfall zu Einschränkungen kommen. Vor dem Abschluss des Vertrags sollten Hausbesitzer deshalb den Wert des abzusichernden Gebäudes mit Hilfe eines Wertermittlungsbogen ausrechnen.
Der gleitende Neuwert bei der Wohngebäude Versicherung
Der verbindliche Wert eines Gebäudes ist sehr schwer zu ermitteln, da die Baupreise für Immobilien seit vielen Jahren kontinuierlich steigen. Würde zudem mit einer Wohngebäudeversicherung der derzeitige Neubauwert eines Hauses versichert werden, bestünde das Risiko, dass die Versicherungssumme innerhalb weniger Jahre unter dem Immobilienwert liegt. Um dies zu umgehen, ist es nötig, dass die Absicherung mit dem Wert des Gebäudes „mitwächst“. Darum wird bei einer Wohngebäude Versicherung der sogenannte gleitende Neuwert versichert. Dieser errechnet sich aus dem Wert, den das Bauwerk im preisstabilen Jahr 1914 gehabt hätte (Wert 1914).
Die gleitende Neuwertversicherung garantiert Immobilienbesitzern jedoch nicht zwangsläufig einen stets idealen Schutz. Sie sollten selbst den Schutz der Wohngebäudeversicherung unbedingt aktualisieren, wenn der Wert des Gebäudes durch zum Beispiel Anbauten oder Umbauten höher geworden ist.
Bei der Wohngebäudeversicherung Unterversicherung umgehen
Den Wert 1914 kann auf verschiedene Weise errechnet werden. Grundlage dafür können z. B. Baumerkmale und Wohnfläche oder, bei Neubauten, die Summe der Baukosten. Auch ein Bausachverständigengutachten, das den Neubauwert angibt, ist zweckmäßig, jedoch kostspielig. Empfehlenswert ist die Berechnung mit dem Wertermittlungsbogen. Sofern dieser gewissenhaft ausgefüllt wird, gewährt die Versicherungsgesellschaft die Klausel des Unterversicherungsverzichtes. Mit dieser Vertragsbestimmung vermeidet man, dass die Versicherung im Schadensfall die Leistung kürzt, wenn die Versicherungssumme zu niedrig angesetzt wurde.
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