GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 15.03.2012 (Az. III ZR 148/11) nahm der Bundesgerichtshof Stellung zur Frage, ob eine Vertriebsorganisation für strafbares Handeln ihres Handelsvertreters haften müsse.
In dem zu entscheidenden Fall habe im Vorfeld ein Anleger Fondsanteile auf Vermittlung eines Handelsvertreters hin erworben. Zum Zwecke der fortlaufenden Beratung habe der Anleger bei Kontoeröffnung im Rahmen einer formularmäßigen Klausel den Handelsvertreter als Untervermittler zur Erteilung von Auskünften ermächtigt. Daraufhin habe der Handelsvertreter drei Jahre nach Fondserwerb die Unterschrift des Anlegers gefälscht, habe die Fondsanlage aufgelöst und sodann den erlangten Verkaufswert einbehalten bzw. veruntreut. Aufgrund dieses strafbaren Verhaltens seien Schadensersatzansprüche gegen die Vertriebsorganisation geltend gemacht worden.
Der Bundesgerichtshof bejahte einen Schadenersatzanspruch, da der Anleger zumindest stillschweigend mit der Vertriebsorganisation einen Beratungsvertrag geschlossen und ein Schuldverhältnis begründet habe. Zwar sei die Vermittlung selbst nicht zu beanstanden, indes sei ein Schaden nach der Vermittlung eingetreten. Für dieses Verschulden habe die Vertriebsorganisation gem. § 278 BGB einzutreten. Aufgrund der zuvor durch den Anleger erteilten Ermächtigung habe der Untervermittler laufend Kenntnis gehabt. Diese Kenntnis habe er aber erst bestimmungsgemäß im Rahmen der formularmäßigen Klausel erlangen können und nicht nur rein zufällig. Der Bundesgerichtshof führte weiter aus, dass für die Bejahung einer Zurechnung gem. § 278 BGB ein unmittelbar „sachlicher Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Hilfsperson und den Aufgaben, die ihr im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen waren“, bestehen müsse. Bestehe ein solche, müsse der Geschäftsherr für das Verhalten seiner Hilfspersonen auch im Falle strafbarer Handlungen haften.
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