Disziplinarrecht und Kinderpornografie, ein Dauer­thema

Düsseldorf, 17. Januar 2013 – Strafverteidiger Dr. Martin Rademacher, Fachanwalt für Strafrecht

Die Verwaltungsgerichte Münster (Urteil vom 07.10.2013 – 13 K 1687/13.O) und  Hannover (Beschl. v. 24.10.2013 – 18 A 5986/13) haben Beamte trotz des nachgewiesenen Besitzes von Kinderpornographie nicht aus dem Dienst entfernt, sondern nur zurückgestuft.


Beide Fälle unterschieden sich ganz wesentlich: Vor dem  Verwal­tungsgericht Münster (Urteil vom 07.10.2013 – 13 K 1687/13.O) stand ein Feuerwehrmann, bei dem die Straftat keinen Dienstbe­zug hatte, während sich in  Hannover (Beschl. v. 24.10.2013 – 18 A 5986/13) ein Lehrer verantworten mußte,  bei dem das Gericht auch beim außerdienstlichen Besitz kinderpornografischer Schrif­ten einen eindeutigen Dienstbezug bejahte.

In beiden fällen hat eine Gesamtbetrachtung die Entfernung aus dem Dienst verhindert, bei der das Eigengewicht der Straftat – gemes­sen am strafgerichtlichen Urteil – entscheidende Bedeutung hatte. Beide Gerichtsentscheidungen bekennen ganz offen, dass das strafgerichtliche Urteil und die darin ausgeworfene Strafe der Gradmesser für die Disziplinarmaßnahme sind.

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