Düsseldorf, 17. Januar 2013 – Strafverteidiger Dr. Martin Rademacher, Fachanwalt für Strafrecht
Die Verwaltungsgerichte Münster (Urteil vom 07.10.2013 – 13 K 1687/13.O) und Hannover (Beschl. v. 24.10.2013 – 18 A 5986/13) haben Beamte trotz des nachgewiesenen Besitzes von Kinderpornographie nicht aus dem Dienst entfernt, sondern nur zurückgestuft.
Beide Fälle unterschieden sich ganz wesentlich: Vor dem Verwaltungsgericht Münster (Urteil vom 07.10.2013 – 13 K 1687/13.O) stand ein Feuerwehrmann, bei dem die Straftat keinen Dienstbezug hatte, während sich in Hannover (Beschl. v. 24.10.2013 – 18 A 5986/13) ein Lehrer verantworten mußte, bei dem das Gericht auch beim außerdienstlichen Besitz kinderpornografischer Schriften einen eindeutigen Dienstbezug bejahte.
In beiden fällen hat eine Gesamtbetrachtung die Entfernung aus dem Dienst verhindert, bei der das Eigengewicht der Straftat – gemessen am strafgerichtlichen Urteil – entscheidende Bedeutung hatte. Beide Gerichtsentscheidungen bekennen ganz offen, dass das strafgerichtliche Urteil und die darin ausgeworfene Strafe der Gradmesser für die Disziplinarmaßnahme sind.
Weitere Informationen zum Disziplinarrecht für Beamte und Freiberufler finden Sie auf www.rademacher-rechtsanwalt.de.
Kontakt:
Dr. Rademacher & Partner
Königsallee 90
40212 Düsseldorf
0211 – 17 18 380
duesseldorf@ra-anwalt.de