Wenn ein Beamter zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteil wird, endet automatisch sein Beamtenverhältnis. Auch ein Beamter im Ruhestand verliert seine Pensionsberechtigung, wenn er zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird. Insbesondere im Steuerstrafrecht gelten diese allgemeinen Grenzen jedoch nicht. Ein Beamter kann auch dann aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden, wenn sein außerdienstliches Verhalten gegen die sog. Wohlverhaltenspflicht verstößt. Die fallbezogene Würdigung des Verhaltens muss hier nachteilige Rückschlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn aufgrund des außerdienstlichen Verhaltens des Beamten Zweifel bestehen, ob er seine innerdienstlichen Pflichten beachten wird, zu befürchten ist, dass der Beamte wegen der gegen ihn aufgrund seines außerdienstlichen Verhaltens bestehenden Vorbehalte nicht mehr die Autorität genießt, die für seine Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zwingend erforderlich ist oder das Vertrauen der Bevölkerung in das Beamtentum insgesamt beeinträchtigt wird. Das Verwaltungsgericht Münster hat entschieden (VG Münster, Urteil vom 08.04.2014 – 13 K 2731/12), dass ein im Justizdienst beschäftigter Beamter aus dem Dienst zu entfernen ist, weil er wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung verurteilt wurde. Die strafrechtliche Verurteilung erfolgte aufgrund einer Steuerhinterziehung in fünf Fällen, davon ein Versuch, sowie in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung im besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung. Hinsichtlich der Frage der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verbietet sich jedoch eine schematische Betrachtung anhand der Strafhöhe. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles. Jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass bei einem Steuerhinterziehungsbetrag in siebenstelliger Höhe die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis stets in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 2 C 16/10). Eine Steuerhinterziehung mit einem Hinterziehungsbetrag in fünfstelliger Höhe hat regelmäßig auch beamtenrechtliche Konsequenzen zur Folge. So hat das Verwaltungsgericht Berlin einen Beamten um eine Stufe zurückgestuft (§§ 5 Abs. 1 Nr. 4, 9 BDG), weil er an einer Steuerhinterziehung durch Überzahlung von Kindergeld in Höhe von etwas über 15.000,00 EUR beteiligt war (VG Berlin, Urteil vom 11.09.2012 – 85 K 6.11 OB). Diese außerstrafrechtlichen Konsequenzen sind bei der Verteidigung in Steuerstrafsache stets im Blick zu behalten.