Ermächtigung für Reverse-Charge-Verfahren

(pressebox) Trier, 17.01.2011 – Der Rat der EU hat Deutschland, Italien und Österreich eine Ausnahmeregelung zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft auf den Empfänger einer Lieferung eingeräumt (2010/710/EU).

Dieser Beschluss gilt nur für Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen. Er gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen: Die Länder müssen geeignete und wirksame Kontroll- und Aufzeichnungspflichten für Steuerpflichtige einführen, die die Gegenstände liefern.

Des Weiteren gilt für Deutschland und Österreich, dass die Steuerbemessungsgrundlage der Gegenstände der Lieferung mindestens 5000 EUR beträgt.

Mit dieser Ausnahmeregelung, deren Geltungsdauer spätestens am 31. Dezember 2013 endet, möchte man gegen Steuerhinterziehungen in Form von Karussellgeschäften vorgehen.

Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Homepage des WFEB unter www.wfeb.de.