EuGH: Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters besteht auch bei Kündigung während der Probezeit

EuGH: Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters besteht auch bei Kündigung während der Probezeit

EuGH: Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters besteht auch bei Kündigung während der Probezeit

Auch wenn ein Handelsvertretervertrag während der Probezeit beendet wird, können dem Handelsvertreter die vorgesehen Ansprüche auf Ausgleich oder Schadensersatz zustehen. Das hat der EuGH entschieden.

Nach Beendigung eines Handelsvertretervertrags steht dem Handelsvertreter in der Regel ein Ausgleichsanspruch zu. Dieser kann beispielsweise entfallen, wenn der Handelsvertreter selbst kündigt oder die Kündigung auf schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters zurückzuführen ist, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Kein Grund für den Wegfall der Ausgleichsentschädigung ist jedoch die Beendigung des Handelsvertretervertrags während der Probezeit. Das hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 19. April 2018 entschieden (Az.: C-645/16).

In dem konkreten Fall hatten das Unternehmen und der Handelsvertreter vertraglich eine zwölfmonatige Probezeit vereinbart. Innerhalb dieser Zeit hatten beide Parteien das Recht, mit einer bestimmten Frist zu kündigen. Da der Handelsvertreter das vertraglich vereinbarte Ziel deutlich verfehlte, sprach das Unternehmen innerhalb der Probezeit die Kündigung aus. Der Handelsvertreter machte darauf hin Zahlung eines Ausgleichs zum Ersatz des mit der Beendigung des Vertrages verbundenen Schadens geltend. Strittig war nun, ob der Anspruch auch bei einer Beendigung des Vertragsverhältnisses während der Probezeit besteht.

Die Ausgleichsansprüche des Handelsvertreters werden in einer EU-Richtlinie geregelt. Der Gerichtshof führte aus, dass die in der Richtlinie vorgesehenen Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche keine Sanktion für die Vertragsauflösung sein sollen, sondern den Handelsvertreter für die von ihm erbrachten Leistungen, aus denen das Unternehmen weiter Vorteile zieht, oder für Kosten und Aufwendungen, die ihm entstanden sind, entschädigt werden soll. Sind die in der Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt, könne der Ausgleichsanspruch nicht allein deshalb versagt werden, weil der Vertrag während der Probezeit beendet wurde, so der Europäische Gerichtshof. Der Ausgleichsanspruch besteht also auch während der Probezeit.

Der Fall vor dem EuGH betraf einen Rechtsstreit in Frankreich. Das Urteil hat aber auch Bedeutung für das deutsche Handelsvertreterrecht. Die entsprechenden deutschen Regelungen orientieren sich stark an der EU-Richtlinie. Dementsprechend können Ausgleichsansprüche des Handelsvertreters nicht durch eine Kündigung während der Probezeit umgangen werden.

Im Handelsrecht erfahrene Rechtsanwälte sind kompetente Ansprechpartner für Unternehmen und Handelsvertreter von der Vertragsgestaltung bis hin zur Durchsetzung bzw. Abwehr von Ansprüchen des Vertragspartners.

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