Fahrraddiebstahl in der Hausratversicherung

Wenn das teure Fahrrad gestohlen wurde, ist der Ärger groß. Beruhigt sein kann man aber, wenn über die Hausratversicherung der entsprechende Schutz besteht.
In der Hausratversicherung kann das Fahrrad mit versichert werden. In den Allgemeinen Bedingungen zur Hausratversicherung (VHB 2008) gibt es sogenannte Klauseln, die über die Allgemeinen Bedingungen hinaus individuell zu vereinbarenden Versicherungsschutz bieten. Hierzu zählt die Klausel 7110.

Auf Fahrräder erstreckt sich der Versicherungsschutz unter bestimmten Voraussetzungen. Die Entschädigungssumme wird üblicher prozentual von der Hausratversicherungssumme vereinbart, üblich 1 bis 5 Prozent, je nach dem, welchen Wert das zu versichernde Fahrrad hat.

Es besteht Versicherungsschutz für den einfachen Diebstahl, wenn nachweislich das Fahrrad zum Zeitpunkt des Diebstahls in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gesichert war und außerdem der Diebstahl zwischen 6.00 und 22.00 Uhr verübt wurde – oder aber das Fahrrad befand sich in Gebrauch oder in einem gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum.

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Daraus ergeben sich die folgenden Beispiele:

Der Versicherungsnehmer besucht um 21.00 Uhr eine Gaststätte. Er stellt das Fahrrad verschlossen vor der Eingangstür ab. Als er um 22.30 Uhr die Gaststätte verlässt, ist das Fahrrad gestohlen. Die Hausratversicherung bezahlt den Schaden, weil das Fahrrad abgeschlossen und nach 22.00 Uhr noch in Gebrauch war.

Zwei Männer stoßen den Versicherungsnehmer vom Fahrrad. Als er benommen auf dem Boden liegt, flüchten de beiden Täter mit dem Fahrrad (Wert: ca. 1.000 Euro). Versichert war das Fahrrad mit 1 Prozent der Versicherung summe von 40.000 Euro, also 400 Euro. Die Hausratversicherung erstattet hier den vollen Wiederbeschaffungswert, da es sich hier nicht um den einfachen Diebstahl, sondern um Raub handelt.

Ein Schüler hat sein Fahrrad mit einem starken Bügelschloss gesichert vor dem Hallenbad abgestellt. Diebe konnten das Schloss nicht knacken und haben daher so lange das Fahrrad mit Tritten bearbeiten, bis beide Räder krumm waren. Der Diebstahlversuch ist in den VHB 2008 nicht abgesichert, ebenso wenig der Vandalismusschaden, da sich dieser außerhalb der Wohnung abgespielt hat.

Wenn wiederum in der vergleichbaren Situation der Sattel vom Fahrrad abgeschraubt und entwendet wird, fällt dieses wieder in den Versicherungsschutz, da der Sattel fest mit dem Fahrrad verbunden ist.

Bildquelle: Jens Goetzke, www.pixelio.de

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