Fahrtenbuchauflagen könnten zunehmen
(Düsseldorf/Frankfurt, 25. März 2010) Die deutsche Zurückhaltung bei der Halterhaftung für Verkehrsverstöße steht unter Druck. Das Ventil könnten häufigere Fahrtenbuchauflagen sein. So sieht es jedenfalls der Goslarer Verkehrsgerichtstag angesichts der im Herbst zu erwartenden EU-weiten Vollstreckung von Bußgeldern. Dabei hat es die Fahrtenbuchauflage jetzt schon in sich. Darauf weist das Verkehrsrechtsportal straffrei-mobil.de hin.
Mehr als 20 Stundenkilometer zu schnell beim Brötchenholen – muss der Autobesitzer dafür sechs Monate ein Fahrtenbuch führen? „Grundsätzlich könnte das dem Halter passieren. Das Fahrtenbuch kann bei erstmaliger Begehung auch bei jedem in Flensburg mit mindestens einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoß angeordnet werden. Allerdings nur, wenn der tatsächliche Fahrer nicht zu ermitteln ist“, erläutert Rechtsanwalt Uwe Lenhart aus Frankfurt.
Das Führen eines Fahrtenbuches darf allerdings nicht angeordnet werden, wenn die Behörde nicht ordentlich ermittelt hat. „Hierzu gehört, den Fahrzeughalter innerhalb von zwei Wochen über den Verstoß zu befragen. Die Frist ist wichtig, wenn der Halter sich darauf beruft, sich nicht mehr erinnern zu können, wer den Wagen gefahren hat“, erklärt Verkehrsstrafrechtler Lenhart. Gibt der Halter Hinweise auf mögliche Fahrer, muss die Behörde dem nachgehen. Beruft er sich dagegen auf sein Aussageverweigerungsrecht, sind Ermittlungen im Familienkreis anzustellen.
Die Behörden müssen nicht endlos ermitteln. Wahllos zeitraubende, keine Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen sind weder Polizei noch Bußgeldbehörde zumutbar. Verweigert der Halter die Mitwirkung bei der Fahrerermittlung und sind konkrete Anhaltspunkte, die auf eine bestimmte Person hindeuten, nicht erkennbar, sind nicht einmal weitergehende Ermittlungen erforderlich.
„Die Fahrtenbuchauflage hat bereits jetzt für die Behörden ein großes Potenzial“, berichtet Lenhart. „Selbst bei kleinen Verstöße sollte man sich nicht zu sicher vor dieser Auflage fühlen.“ Wiederholte Parkverstöße, der Halter gab regelmäßig unmittelbar vor Ablauf der Verjährungsfrist einen anderen als Fahrer an, können ausreichen. Noch mehr belastet wurde der Inhaber eines Unternehmens, auf dessen Namen vier Fahrzeuge zugelassen waren. Auch hier liefen die Fahrerermittlungen ins Leere, nachdem mit den Wagen Ordnungswidrigkeiten begangen worden waren. Für jedes der Fahrzeuge war schließlich über 18 Monate ein Fahrtenbuch zu führen.
Infos: www.straffrei-mobil.de
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