„Wenn jemand eine Reise tut, so kann er was erzählen“, so zumindest heißt in den Versen des deutschen Dichters Matthias Claudius (*15.08.1740, 21.01.1815) und da wir schon vom Reisen sprechen, will Deutsche Tageszeitung heute einen Ausblick auf Berliner Straßen geben: Eitelstraße, Rosenfelder Ring, Dolgenseestraße, Genslerstraße, Lindenhof, Mühlenhof, Paul-Zobel-Straße, Rathausstraße, Stallschreiberstraße, Sewanstraße, Frankfurter Allee – dies ist eine Liste von Straßen mit Bauprojekten der HOWOGE GmbH, allein in Lichtenberg – und diese Liste ließe sich noch erweitern – die Reise wäre längst nicht zu Ende.
Die HOWOGE GmbH ist ein Wohnungsunternehmen im Eigentum des Landes Berlin. Sie ist personell verflochten mit den Rot-Roten Machthabern in der Stadt. Die HOWOGE GmbH ist ein wichtiges Machtinstrument der Rot-Rot-Grünen Multi-Kulti-Ideologen. Vertreter der HOWOGE GmbH nehmen regelmäßig an den Sitzungen des Bauausschusses und des Bezirksparlamentes in Lichtenberg teil.
Die Rot-Rot-Grünen Multi-Kulti-Ideologen vermarkten die Maßnahmen der HOWOGE GmbH als Schaffung von Wohnraum. Was sie den Bürgern allerdings verschweigen:
Der Wohnraum bleibt in öffentlicher Hand und der Staat bestimmt, wer in die knappen Wohnungen einziehen darf. Die Präferenzen der Rot-Rot-Grünen Multi-Kulti-Ideologen sind bekannt: Deutsche müssen leider draußen bleiben. Kommunale Wohnungen sind zuerst für Flüchtlinge da. Das ist bereits jetzt geltendes Recht. Bei wirtschaftlich Bedürftigen entscheidet das Land Berlin bereits jetzt darüber, welche Gruppe beim Zugang zu Wohnraum privilegiert und welche Gruppe benachteiligt wird. Die Entscheidung fällt aus wie zu erwarten:
Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, Abteilung Soziales, regelt dies in der sog. „AV Wohnen“, einer Verwaltungsvorschrift zu § 22 Abs. 1 SBG II (sog. Hartz 4 Gesetz) über „Bedarfe für Unterkunft und Heizung“. Deutsche erhalten für die monatliche Bruttokaltmiete 364,50 Euro. „Flüchtlinge“ erhalten für die Neuanmietung von Wohnraum um bis zu 20 vom Hundert mehr (siehe AV Wohnen Punkt 3.4 Abs. 2 vom 06. Dezember 2016).
Dies ist besonders zynisch, denn der Senat verteilt Geld, das er als Lohnsteuer den deutschen Arbeitnehmern vom Lohn abzieht.
Auf Anfrage der AfD Fraktion im Bezirksparlament Lichtenberg musste die Verwaltung zugeben, dass es ihr überhaupt nicht möglich ist, die Höhe der gesamten Ausgaben für die „Flüchtlinge“ zu ermitteln, weil das Haushaltsrecht darauf überhaupt nicht ausgelegt ist. Als Anhaltspunkt mag dienen, dass im Bezirkshaushalt Lichtenberg allein für 2016 und allein für die sog. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Kosten in Höhe von 3.010.363,01 Euro ausgewiesen sind.
Die AfD geht bei der Lösung der Wohnungsfrage einen anderen Weg, der die Interessen der Deutschen in den Vordergrund stellt. Dies war Thema bei einem gemeinsamen Treffen der baupolitischen Sprecher der Fraktionen der AfD im Abgeordnetenhaus und der Bezirksverordnetenversammlungen in Berlin, die in den Räumlichkeiten des Abgeordnetenhaus von Berlin stattfand.
Im Anschluss erklärte Falk Rodig, Bezirksverordneter der AfD Lichtenberg, gegenüber Deutsche Tageszeitung: „Das Ziel ist, möglichst Vielen zu ermöglichen, selbst Eigentümer ihrer Wohnungen zu werden. Hier geht es um notwendige soziale Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, um deutsche Familien mit geringen und mittleren Einkommen zu fördern und ihnen den Erwerb von Wohneigentum zu erleichtern. Unser Hauptaugenmerk liegt auf der Förderung kinderreicher deutscher Familien.“
Anmerkungen zum Text gemäß Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen):
– 3.4 Neuanmietung von Wohnraum
1. Bei erforderlicher Neuanmietung von Wohnraum können die Richtwerte nach Nummer 3.2 um bis zu 10 vom Hundert überschritten werden.
2. Die tatsächlichen Aufwendungen bei der Neuanmietung von Wohnraum durch Wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen, auch im Rahmen der Anmietung von Wohnungen, die aus dem geschützten Marktsegment vermittelt werden, die die Richtwerte nach Nummer 3.2 um bis zu 20 vom Hundert überschreiten, gelten als angemessen, wenn die Unterbringung in kostenintensiven gewerblichen oder kommunalen Einrichtungen beendet oder verhindert werden kann. Flüchtlinge in Gemeinschaftsunterkünften gelten als Wohnungslose. Von häuslicher Gewalt betroffene Frauen gelten als von Wohnungslosigkeit bedroht.
3. Die Zuschläge nach Absatz 1 und 2 werden nicht kumuliert, Absatz 2 schließt die Anwendung von Absatz 1 aus.
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