(lifepr) Düsseldorf, 25.01.2011 – Eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wonach in den Ferien, wenn auch die Nachhilfeschule geschlossen hat, die Vergütung weiter zu erfolgen hat, ist unwirksam. Auch eine verminderte Vergütung darf in diesem Fall nicht verlangt werden.