Frühling und Sommer bedeuten auch immer Urlaubszeit, vom Kurzurlaub über den Jahresurlaub bis hin zu einem mehrmonatigen Aufenthalt im Ausland. Auch auf Reisen kann man unerwartet erkranken, eine bestehende Erkrankung kann sich verschlimmern oder es passiert ein Unfall mit schweren Verletzungen.
Es stellt sich dann die Frage, ob eine in Deutschland verfasste General- und Vorsorgevollmacht sowie eine Patientenverfügung vor Ort akzeptiert werden, so dass der Bevollmächtigte auch für den Vollmachtgeber im entsprechenden Land handeln- bzw. seinem Willen Gehör verschaffen kann.
Diese Fragen werden um so drängender, wenn im Ausland ein Zweiwohnsitz begründet wird, insbesondere als Alterssitz und folglich auch Vorsorge für den Fall der altersbedingten Gebrechlichkeit getroffen werden muss.
Was zudem oft vergessen wird: Auch wenn Minderjährige ohne ihre Eltern, aber in Begleitung eines anderen Erwachsenen auf Reisen gehen, bedarf es der Vorsorge für Krankheitsfälle. Eine Reisevollmacht, die eine entsprechende Erlaubnis der Eltern zum Inhalt hat, enthält für medizinische Behandlungen keine Regelungen. Dazu bedarf es einer gesonderten Vollmacht.
Rechtsanwältin Karin M. Schmidt, spezialsiert auf die rechtliche Vorsorge im In- und Ausland, hat auf ihrer Homepage http://www.patientenverfuegungen.eu pünktlich mit Beginn der Reisezeit eine neue Rubrik „Reisen und Vollmacht“ gestaltet mit umfassenden Informationen zu dieser Thematik einschließlich der Bestellmöglichkeit für entsprechende Formulare.
Frau Rechtsanwältin Schmidt ist langjährige Referentin bei Bildungsträgern und berufsständischen Vereinigungen zum Thema Patientenverfügungen und gefragte Ansprechpartnerin für die Medien. Sie hat sich auf vorsorgende rechtliche Gestaltungen spezialisiert, insbesondere Vollmachten, Patientenverfügungen und Testamente.
Anwaltskanzlei Schmidt
Karin M. Schmidt
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