Gentechnik: Bundesverwaltungsgericht entscheidet für den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher
Das Bundesverwaltungsgericht hat heute (29. Februar) die Nulltoleranz-Grenze bei gentechnisch veränderten Anteilen im Saatgut gestärkt. „Wir müssen die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Umwelt vor einer schleichenden Verunreinigung mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) schützen. Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher sich gegen die Gentechnik entscheiden, müssen sie größtmögliche Sicherheit haben, dass die von ihnen gekauften Produkte auch tatsächlich frei von gentechnischen Verunreinigungen sind. Ebenso müssen die Erzeuger wie landwirtschaftliche Betriebe und Imkereien sicher sein, dass sie auch Produkte ohne Gentechnik herstellen können“, sagte Verbraucherschutzminister Johannes Remmel.
In einer Partie Raps-Saatgut waren bei einer amtlichen Analyse in NRW im Jahr 2007 gentechnisch veränderte Anteile festgestellt worden. Das Saatgut wurde in mehreren Bundesländern – nicht in NRW – ausgesät. Die zuständigen Behörden der Bundesländer ordneten die Vernichtung der Pflanzen an. Dagegen klagte ein betroffener landwirtschaftlicher Betrieb in Hessen und erhielt vor dem hessischen Verwaltungsgerichtshof zunächst Recht, mit der Begründung, der Landwirt habe von der Verunreinigung nichts gewusst. Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass es hinsichtlich behördlicher Maßnahmen infolge der Aussaat von verunreinigtem Saatgut unerheblich ist, ob die Verunreinigung bekannt war oder nicht. Das Gentechnikrecht gilt auch für das unbeabsichtigte Ausbringen von GVO. Jegliches Ausbringen von GVO ohne die erforderliche Genehmigung ist verboten.
Nach dem „Honig-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs im Jahr 2011 dürfen Lebensmittel, die geringste Anteile wie Pollen von nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Pflanzen enthalten, nicht in den Handel gelangen. Das bedeutet, dass auch Honig, der Rapspollen eines versehentlich ausgesäten gentechnisch veränderten Raps enthält, nicht in den Handel darf. Saatgut steht am Anfang der Produktionskette. Hier ist eine besondere Sorgfalt gefordert. Einmal in die Umwelt ausgebrachtes Saatgut kann nicht oder nur sehr schwer zurückgeholt werden. Das gilt insbesondere für Raps, der leicht auskreuzt und dessen Samen lange in der Umwelt überdauern können.
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
Schwannstr. 3
40476 Düsseldorf
Tel: 0211 / 4566 – 666
Fax: 0211 / 4566 – 621
E-Mail: infoservice@mkulnv.nrw.de