Geringfügige Hilfeleistung nicht gesetzlich unfallversichert

Arbeitnehmer sind während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert. Dies gilt auch für Personen, die wie Arbeitnehmer tätig sind. Geringfügige und selbstverständliche Hilfe aus Gefälligkeit steht hingegen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

In einem vom Hess. Landessozialgericht entschiedenen Fall half eine Frau im Rahmen eines Sonntagsausflugs spontan vier Bekannten beim Viehtrieb. Diese trieben fünf Kühe mit Kälbern über die Straße auf eine gegenüberliegende Weide. Dabei wurde die Frau von einem Motorrad erfasst und erlitt mehrere Knochenbrüche. Sie beantragte die Anerkennung als Arbeitsunfall. Dies lehnte die Berufsgenossenschaft jedoch ab, weil die Verletzte keine dem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich dienende Tätigkeit erbracht habe.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com erläutert hierzu: Die Richter gaben der Berufsgenossenschaft recht. Zwar könnten auch unentgeltliche Tätigkeiten ar-beitnehmerähnlich sein. Es müsse sich jedoch um eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handeln. Die o. g. Hilfe war mit einer aus einem Arbeitsverhältnis geschuldeten Tätigkeit nicht vergleichbar und daher eine unversicherte Hilfeleistung.

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