GRP Rainer Rechtsanwälte: Bewertung der Eintrittspflicht der D&O-Versicherung
Bei rechtswidrigen Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife muss die D&O-Versicherung nicht einstehen. Das hat das OLG Düsseldorf mit Urteil 20. Juni 2018 entschieden (Az.: I-4 U 93/16).
Mit der D&O-Versicherung sichern Vorstände, Aufsichtsräte und Geschäftsführer ihr persönliches Risiko ab. Das OLG Düsseldorf hat nun entschieden, dass die D&O-Versicherung bei rechtswidrigen Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife nicht eintreten muss. Dadurch hat sich das Risiko für die leitenden Organe erheblich verschärft. Denn ein großer Teil der Schadensfälle bei D&O-Versicherungen betrifft den Bereich der Insolvenztatbestände, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Wichtig ist nun daher die Bewertung wie weit der Versicherungsschutz der D&O-Police reicht und welche Schadensfälle abgesichert sind. Gegebenenfalls sollte mit dem Versicherer neu verhandelt werden.
In dem Fall vor dem OLG Düsseldorf hatte die Geschäftsführerin einer insolventen GmbH nach Eintritt der Insolvenzreife noch Zahlungen geleistet und war vom Insolvenzverwalter erfolgreich auf Rückzahlung in Anspruch genommen worden. Die Geschäftsführerin machte ihre Forderungen dann bei ihrer D&O-Versicherung geltend, doch die verweigerte die Zahlung. Das OLG entschied, dass der Versicherer für Zahlungen nach Einritt der Insolvenzreife nicht eintrittspflichtig sei, da in der Regel nur der Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Vermögensschadens versichert ist. Bei der Gesellschaft selbst sei durch die Zahlungen nach Insolvenzreife allerdings kein Schaden entstanden. Es handele sich hier vielmehr um einen „Ersatzanspruch eigener Art“, der dem Schutz der Gläubigergesamtheit diene. Die D&O-Versicherung sei jedoch nicht auf den Schutz der Gläubigerinteressen ausgelegt.
Das Urteil kann weitreichende Konsequenzen für die leitenden Organe aber auch für die Insolvenzverwalter haben, die sich mit ihren Forderungen bei rechtswidrigen Zahlungen nach Insolvenzreife nicht mehr an die Versicherungen wenden können, sondern das Geld direkt bei den Managern eintreiben müssen. Zudem kann das Urteil zu erheblichen Deckungslücken in der D&O-Versicherung führen, wodurch sich das persönliche Risiko für Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte deutlich verschärft hat. Bestehende D&O-Versicherungen sollten daher überprüft und ggf. erweitert werden. Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Unternehmen und Manager beraten.
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