Grundpreisangaben bei Nahrungsergänzungsmitteln – Verbraucherschutz oder Verbrauchertäuschung?

Grundpreise gem der Preisangabenverordnung (PAngV), also der Preis einer Ware pro kg oder pro 100g, kennen die meisten Verbraucher aus dem Supermarkt. Ziel der Verordnung ist es, Verbrauchern die Vergleichbarkeit verschiedener Produkte mit unterschiedlichen Packungsgren bzw. Gewichten oder Volumen zu erleichtern.

Bei Nahrungsergänzungsmitteln ist die Sache allerdings komplizierter. Meist werden Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform angeboten, d.h. die relevanten, vom Verbraucher gewünschten Inhaltstoffe, befinden sich in einer Kapsel.
Oft enthalten die Kapseln nicht nur einen Inhaltstoff, sondern Kombinationen von Inhaltstoffen. Darüber hinaus sind meist auch Hilfstoffe, z.B. Trennmittel wie Magnesiumstearat (sind für die Verkapselung nötig), und oft auch Füllstoffe wie Reis- oder Maisstärke oder Cellulose enthalten, die für den Verbraucher keinen Nutzen/Wert haben, sondern nur deshalb eingesetzt werden, damit die Kapseln voll gefüllt aussehen. Bei bestimmten Produkten, bei welchem Wirkstoffe in geringen Milligramm-Mengen üblich ist, z.B. Produkte mit Eisen, Zink, Selen etc. besteht sogar der Großteil des Kapselinhalts aus Füllstoffen. Auch die Kapselhülle zählt mit zum Gesamtgewicht.

Nahrungsergänzungsmittel gehören zu den Lebensmitteln und müssen deshalb mit dem Gesamtgewicht gekennzeichnet werden, obwohl dieses für den Verbraucher oft keine Relevanz besitzt. Ob aber Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform gem Preisangabenverordnung mit einem Grundpreis zu versehen sind ist zwar endgültig überhaupt noch nicht geklärt, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände und Anwälte vertreten die Auffassung, dass »der Grundpreis bei Nahrungsergänzungsmitteln in fester Form, zum Beispiel Pulver oder Kapseln, pro 100 Gramm beziehungsweise 1 Kilogramm ausgewiesen werden [muss]«(1) Der Verband konstatiert aber auch: »Die Grundpreisangabe ist für Nahrungsergänzungsmittel somit aus unserer Sicht nicht zufriedenstellend geregelt«(2)

Nach einer Entscheidung des BGH (vom 26.02.2009; Az.: I ZR 163/06) genügt es nicht, wenn der Grundpreis bei einem Ebay-Angebot nur in der Artikelbeschreibung vorhanden ist. Abmahner nutzen die Verwirrung um die Grundpreisangabe bereits aus, und mahnen Händler ab, die beispielsweise auf Preisvergleichsportalen vertreten sind, wo der Grundpreis auf den Übersichtsseiten fehlt oder bei Ebay den Grundpreis nicht in der Artikelüberschrift genannt haben.

Händler, welche solche kostenintensiven Abmahnungen vermeiden wollen, bleibt deshalb nichts anderes übrig, als den Grundpreis überall prominent zu nennen. Für Verbraucher ergibt sich dadurch eine Schein-Vergleichbarkeit. Verbraucher, welche sich auf den prominent platzierten Grundpreis verlassen, werden möglicherweise dadurch erst getäuscht. Der Sinn der Preisangabenverordnung wird durch die Rechtsprechung der Gerichte in Verbindung mit dem in Deutschland immer noch weitverbreiteten Abmahnwesen ad absurdum geführt.

Für Verbraucher bedeutet dies, dass sie sich auch weiterhin die Mühe machen müssen, genau hinzuschauen, welche Wirkstoffe in welchen Mengen in den Kapseln vorhanden sind. Die Grundpreisangabe bietet bei Kapseln nur ein Schein-Vergleichbarkeit. Wenn Hersteller und Händler transparent die Zusammensetzung und alle Zutaten pro Kapsel kommunizieren, kann jeder Verbraucher mit grundlegenden mathematischen Kenntnissen selbst relevante Vergleiche anstellen. Das Problem in der Praxis besteht vielmehr darin, dass einige Hersteller oder Händler die Zutaten und Mengen pro Kapsel nicht darstellen oder Mengen pro Tagesdosis statt pro Kapsel angeben, wodurch die Vergleichbarkeit für den Verbraucher schwieriger wird.

(1) www.lebensmittelklarheit.de/cps/rde/xchg/lebensmittelklarheit/hs ..
(2) www.lebensmittelklarheit.de/cps/rde/xchg/lebensmittelklarheit/hs ..
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