Höchstes deutsche Zivilgericht (BGH) stärkt erneut Anlegerschutz
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer Entscheidung vom 14.05.2012, die zum Aktenzeichen II ZR 69/12 ergangen ist, die Rechte geschädigter Anleger weiterhin gestärkt. In einem lange erwarteten Urteil hat der Bundesgerichtshof nunmehr bestätigt, dass auch Gründungsgesellschafter, insbesondere Gründungs- und Treuhandkommanditisten für die Falschberatung durch Anlageberater aufkommen müssen.
Lange war in der Rechtsprechung umstritten, ob auch ein Gründungsgesellschafter, der lediglich als Kommanditist und Treuhänder im Rechtsverkehr auftrat, für eine Falschberatung durch Anlagerberater haften muss. Dies ließen die unteren Instanzen oftmals an der Zurechenbarkeit des Vermittlerverhaltens scheitern. Die Gesellschaften konnten somit mit dem Argument: „Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß“, in vielen Verfahren durchkommen.
Eine Haftung der Treuhandgesellschaft wurde von vielen Gerichten lediglich für den Prospektinhalt gesehen. Wenn der Prospektinhalt jedoch nicht fehlerhaft war, sollte fehlerhaftes Beraterverhalten der Kommanditgesellschaft nicht zu gerechnet werden können. Die Begründung, dass die Treuhandkommanditisten nicht bei dem Anleger mit dem Anlageberater gemeinsam auf dem Sofa gesessen hätte, dient nicht mehr als Entschuldigung, somit greift diese Ausrede auch nicht mehr.
Der Bundesgerichtshof urteilte, dass eine Zurechnung von Beraterverhalten dann möglich sei, wenn sich die Treuhandgesellschaft eines Vertriebes bedienen würde auch ohne diesen direkt zu kontrollieren und einen Prospekt zur Erfüllung ihrer eigenen Aufklärungspflichten an die Hand gebe. Wenn der Vertrieb dann weitere Zusagen machen würde, die über den Prospektinhalt hinausgingen, könne sich die Gesellschaft nicht darauf berufen, sie habe dies im Prospekt anders dargestellt. Sie müsse sich vielmehr das fehlerhafte Verhalten zurechnen lassen.
Zu dem Urteil meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann: „Der BGH hat hier ein gutes Urteil gefällt, welches die Rechte der Anleger sehr stark verbessert. Diese haben nun die Möglichkeit, gerade in Fällen von sogenannten Treuhandkonstruktionen, die oft bei Kommanditgesellschaften vorliegen, nicht nur die Gesellschaft selbst in Anspruch zu nehmen, sondern vor allem auch die Treuhandgesellschaft, die bisher als schwer angreifbar galt. Dies eröffnet neue Möglichkeiten, entstandene Schäden zu beheben und Rückabwicklungsansprüche durchzusetzen. Es kann somit eine neue Klagewelle gegen zahlreiche Treuhandkommanditisten erwartet werden.“
Anleger, die Ansprüche gegen Treuhandkommanditisten oder andere Gründungsgesellschafter von Kapitalanlagemodellen prüfen lassen wollen, sollten sich hierzu an einen auf diesem Gebiet spezialisierten Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Der Gründungsgesellschafter der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Dr. Thomas Schulte ist bereits seit mehr als 15 Jahren auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts tätig. Die beiden weiteren Partner der Kanzlei sind Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht mit erheblicher Prozesserfahrung, insbesondere im Bereich von Beteiligungen auf dem grauen Kapitalmarkt.
V.i.S.d.P.
Sven Tintemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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