GRÜNE unterbreiten Vorschlag zur Reform des Länderfinanzausgleichs (LFA) – Der solidarische Finanzausgleich soll fair, nachhaltig und anreizorientiert

Wiesbaden (pressrelations) –

GRÜNE unterbreiten Vorschlag zur Reform des Länderfinanzausgleichs (LFA) – Der solidarische Finanzausgleich soll fair, nachhaltig und anreizorientiert wirken


Mit der Abschaffung des bisherigen Länderfinanzausgleichs (LFA) und einem neuen System zur Verteilung der Umsatzsteuer auf die einzelnen Bundesländer wollen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die viel kritisierten Unzulänglichkeiten des gegenwärtigen Länderfinanzausgleichs beseitigen. Durch die genannten Änderungen und der zusätzlich angestrebten Neuausrichtung der Bundesergänzungszuweisungen (BEZ) soll die Eigenverantwortlichkeit der Nehmer- und der Geberländer für ihre Haushaltseinnahmen deutlich gesteigert werden. Gleichzeitig wird die Solidarität unter den Bundesländern gestärkt, indem der Länderfinanzausgleich zu einem verständlichen, fairen, nachhaltigen und allgemein akzeptierten System umgebaut wird.

„Wir GRÜNE wollen uns in Abgrenzung zur Landesregierung nicht auf das Wehklagen in Wahlkampfzeiten über die Ungerechtigkeit des Länderfinanzausgleichs beschränken, sondern ganz konkret aufzeigen, wie ein fairer Länderfinanzausgleich aussehen könnte“, hebt der Vorsitzende der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Hessischen Landtag, Tarek Al-Wazir, hervor. „Wir sind die Konzeptpartei in Hessen und stellen uns auch schwierigen Themen wie dem Länderfinanzausgleich. Wer mit den anderen Bundesländern ernsthaft über eine Neuregelung des LFA verhandeln möchte, muss wissen, wo er hin will.“

Wissenschaftliches Gutachten als Grundlage

Basis der Vorschläge ist ein LFA-Gutachten von Frau Professor Dr. Nathalie Behnke vom Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft der Universität Konstanz. Dieses hatten die GRÜNEN Landtagsfraktionen der Geberländer Baden-Württemberg, Bayern und Hessen sowie der Nehmerländer Sachsen und Nordrhein-Westfalen im letzten Jahr in Auftrag gegeben. „Jetzt, da die Struktur des umfassenden Reformvorschlags steht, lassen wir das Modell von Frau Professor Dr. Behnke durchrechnen, um eine Feinabstimmung der Ausgleichsparameter vorzunehmen“, so Al-Wazir über die nächsten Schritte.

Abschaffung des horizontalen Länderfinanzausgleichs

Es ist der horizontale Länderfinanzausgleich, der die Haushalte der Geberländer schmerzhaft belastet. So zahlte Hessen bei einem bereinigten Haushaltsvolumen von 21 Milliarden Euro im Jahr 2009 rund 1,84 Milliarden Euro (Ist) und im Jahr 2010 rund 2,17 Milliarden Euro (Soll) in den Länderfinanzausgleich ein. „Diese Belastung wird in Wahlkampfzeiten regelmäßig auf populistische Weise instrumentalisiert und dies droht die Solidarbereitschaft der Bevölkerung nachhaltig zu beschädigen. Konsequenterweise wollen wir den rund acht Milliarden Euro schweren horizontalen Länderfinanzausgleich abschaffen und sein Volumen in die 76 Milliarden Euro umfassende horizontale Umsatzsteuerverteilung integrieren. Die Abschaffung eines unter dem Strich acht Milliarden umfassenden Systems halten wir angesichts eines Gesamtvolumens der Länderfinanzen in Höhe von knapp 200 Milliarden Euro für machbar“, kennzeichnet Al-Wazir einen der Kernpunkte der vorgeschlagenen LFA-Reform. „Gleichzeitig muss klar sein, dass wir auch in Zukunft einen Ausgleich zwischen stärkeren und schwächeren Ländern brauchen, der allerdings fair, nachhaltig und anreizorientiert sein muss.“

So funktioniert der vorgeschlagene neue Länderfinanzausgleich

Der von den GRÜNEN vorgeschlagene neue Länderfinanzausgleich besteht insgesamt aus sechs Ausgleichsstufen. Diese werden im Gutachten von Frau Professor Dr. Behnke umfassend beleuchtet. Jede einzelne Stufe hat eine spezifische Funktion, die im Folgenden dargestellt wird.

Stufe 1: Länder behalten Ländersteuern und Verwaltungseinnahmen

Diese Ausgleichsstufe entspricht dem Status-quo und folgt dem Leistungsprinzip. Das bedeutet konkret, dass die eigenen Steuer- und Verwaltungseinnahmen eines jeden Bundeslands im jeweiligen Land verbleiben. Es erfolgt kein Ausgleich. Dies betrifft beispielsweise Einnahmen aus der Erbschaftsteuer, der Grunderwerbsteuer, der Feuerschutzsteuer oder die Kompensationszahlungen des Bundes für die erfolgte Abtretung der Kraftfahrzeugsteuer.

Stufe 2: Aufteilung des Länderanteils an den Gemeinschaftsteuern, ausgenommen der Umsatzsteuer

Auch diese Verteilungsstufe entspricht dem Status-quo und folgt dem Leistungsprinzip, indem jedes Bundesland die Länderanteile der auf seinem Gebiet vereinnahmten Steuern im Land behält. Im Wesentlichen sind dies die Lohnsteuer, die veranlagte Einkommensteuer sowie die Abgeltungssteuer auf Zins- und Veräußerungserträge. Hier gilt jeweils das Wohnortprinzip. Das heißt, die Steuereinnahmen werden dem Land zugerechnet, in dem der Steuerbürger wohnt. Ferner verbleiben auch die Einnahmen aus der Körperschaftsteuer im Land, wobei hier das Betriebsstättenprinzip gilt.

Stufe 3: Verteilung des Länderanteils der Umsatzsteuer auf die Bundesländer nach objektiven Bedarfskriterien

Dies ist die grundlegende Neuerung des Reformvorschlags. Auf dieser Ausgleichsstufe erfolgt die Umverteilung des Umsatzsteueraufkommens anhand von objektiven Bedarfskriterien. Das Solidaritätsprinzip greift.

Die zentrale Änderung der Ausgleichslogik besteht in der Abkehr von dem bisherigen finanzkraftorientierten Ausgleich. Dieser bewirkte auf der einen Seite, dass eventuelle Steuermehreinnahmen der Geberländer zu einem Großteil in den LFA flossen. Auf der anderen Seite verminderten sich die LFA-Zuweisungen, wenn die Nehmerländer ihr Steueraufkommen verbesserten. Im Ergebnis wurden Steuergesetze nicht mit voller Konsequenz vollzogen, indem beispielsweise auf die Ausweitung von Betriebsprüfungen verzichtet wurde.

Aufgrund der Orientierung der Umsatzsteuerverteilung an Bedarfsindikatoren und der Abschaffung des horizontalen LFA hätten alle Bundesländer die notwendigen Anreize, ihre Steuerquellen voll auszuschöpfen und ihre Finanzkraft zu maximieren. „Das Ergebnis wären mehr Steuereinnahmen und damit eine verbesserte staatliche Handlungsfähigkeit.“ merkt die finanzpolitische Sprecherin Sigrid Erfurth an. „Wir sehen hier auch eine Verbindung zur Schuldenbremse, indem die höheren Einnahmen ihre gerechte Umsetzung unterstützen“.

Die Umsatzsteuerverteilung bemisst sich an der Einwohnerzahl als dem Verteilungsschlüssel, der bereits jetzt der Maßgebliche ist. Ergänzend sollen folgende Bedarfsindikatoren hinzutreten: ein Demografiefaktor, ein Sozialausgabenfaktor sowie ein Geografiefaktor. Die konkrete Ausgestaltung der Faktoren wird über Simulationsrechnungen ermittelt, die bei Frau Prof. Dr. Behnke in Auftrag gegeben sind.

4. Stufe: Bundesergänzungszuweisungen (BEZ)

Die Bundesergänzungszuweisungen in ihrer bisherigen Ausgestaltung sollen abgeschafft werden, da die nicht zweckgebundenen Zuweisungen zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der Logik des neuen Verteilungssystems widersprechen.

Zukünftig sollen über die BEZ nicht beeinflussbare Sonderlasten eines Bundeslandes aufgefangen werden, die in der dritten Stufe (Umsatzsteuerverteilung) nicht vollständig aufgefangen wurden und politisch nicht oder kaum beeinflussbar sind. Kriterien für die Zuteilung von Bundesergänzungszuweisungen können beispielsweise Ballungszentrumslasten (bei Abschaffung der sogenannten „Einwohnerveredelung“), Hafenlasten oder ökologische Belastungen sein.

5. Stufe: Sonderbedarfsbundesergänzungszuweisungen (SoBEZ)

Da die strukturelle Einnahmeschwäche der östlichen Bundesländer vermutlich auch nach 2020 fortbesteht, sollen die SoBEZ für weitere zehn Jahre fortbestehen. Jährlich abschmelzend sollen sie eine „sanfte Landung“ der entsprechenden Empfängerländer im neuen LFA-System ermöglichen. Die bisherigen Zuteilungskriterien „strukturelle Arbeitslosigkeit“, „teilungsbedingte Sonderlasten“ sowie „Kosten der politischen Führung“ werden jedoch ersetzt durch das alleinige Kriterium „strukturelle Wirtschaftsschwäche“. „Allein hierauf wird es zukünftig ankommen, unabhängig davon ob ein Ost- oder West- Bundesland von der Strukturschwäche betroffen ist. Auch dies ist ein Schritt hin zu einem breit akzeptierten Länderfinanzausgleich“, fasst Erfurth die hinter dieser Umgestaltung liegende Idee zusammen.

6. Stufe: Einrichtung eines Katastrophenfonds

Schließlich soll ein Katastrophenfonds eingerichtet werden, mit dem kurzfristig auftretende Sonderlasten aufgefangen werden sollen. „Hiermit könnten beispielsweise die Folgen von Naturkatastrophen abgemildert werden“, führt Erfurth an.

GRÜNE setzen auf Dialog und Verhandlung

„Die Verfassungsklage ist für uns eine Ultima Ratio. Wir sind dazu bereit, wenn die Verhandlungen zu einer gerechteren Ausgestaltung des LFA scheitern sollten. Wir glauben aber, dass wir Vorschläge erarbeitet haben, die sowohl für die Geber- als auch die Nehmerländer eine belastbare Diskussionsgrundlage darstellen können. Jetzt ist es an der Landesregierung, ihre konkreten Vorstellungen zu skizzieren, damit die Verhandlungen endlich beginnen können“, hebt Al-Wazir hervor.

Anlage:

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[1]: http://www.gruene-hessen.de/landtag/pressemitteilungen/gruene-unterbreiten/110228_kp-wiesbaden/

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