Haftungsfalle Smarthome! Architekten im Fokus!

Nur gut geplant ist preiswert und gut gebaut!

Haftungsfalle SMART-HOME?!

„Die Tätigkeit des freischaffenden Architekten ist keine gewerbliche Tätigkeit! Ein freischaffender Architekt übt ebenso wie ein Arzt oder Rechtsanwalt einen freien Beruf aus. Eines der Wesensmerkmale des freien Berufes ist die Art der Beziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer – es ist ein besonderes Vertrauensverhältnis. Der freischaffende Architekt ist dazu verpflichtet, die Interessen des Bauherrn gegenüber den am Bau Beteiligten bestmöglich zu vertreten und ihn in seinen Entscheidungen im Hinblick auf gestalterische, technische, wirtschaftliche, und rechtliche Fragen zu beraten.“
Zitat aus: http://www.architext.de/fachinformationen/hoai-leistungsphasen

Architekten planen nach und durch Gespräche mit dem Bauherrn zumeist eine Grundinstallation ELEKTRO und schreiben diese aus. Das geht häufig für den Bauherrn „nach hinten los“ weil er erst im Laufe der Baustelle weiß was er (genau) will. Der Elektriker fährt daher unzählige Male zur Baustelle und rüstet nach, führt lange und häufige Gespräche mit dem Bauherrn und rechnet die Mehrleistungen über Nachträge ab. Der Architekt ist „genötigt“ diese Leistungen frei zu geben, da es gegenüber dem anfänglich geplanten Auftragsgegenstand ja „Mehr-Leistungen“ sind. Gibt der Kunde anfänglich dann nur vage an, was er im Gesamten wünscht, oder er hat sogar sehr spezielle Vorstellungen, kommt das Thema „BUS-TECHNIK“ sehr schnell auf. So wird die zusätzliche Leitung verlegt und damit versuchen sich alle so lange wie möglich aus den eigentlichen Aufgabenstellungen heraus zu halten. Irgendwann kommt fast immer ein Systemadministrator hinzu und erfasst im Lastenheft, was benötigt wird und welche Funktionen programmiert werden sollen, schließlich sind die Vorbereitungen scheinbar alle getroffen nun „alles möglich zu machen“. Das ist ein „ruhiger“ und für den Architekten wenig spektakulärer Weg, da fast immer der Kunde am Ende nur die Grundfunktionen umsetzt, da das Budget zu Ende scheint…. Der Kunde ist dann „froh“, wenn sein Haus (erst einmal) funktioniert und er einziehen kann. Er wird kaum über Fehler in der Planung nachdenken, denn es gab ja eine solche nicht. Und wo kein Kläger, da kein Richter….

Der Kunde wird zunehmend nach intelligenten Lösungen fragen und es ist jetzt die Aufgabe des Architekten schon in Leistungsphase I (Grundlagenermittlung) die Weichen für den daraus geforderten Erfolg zu stellen! So steht es bereits in der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure), Leistungsphase I: „Klären der Aufgabenstellung, Beraten zum gesamten Leistungsbedarf“

Aber auch in der Leistungsphase II (Vorplanung) gibt es die klare Aufgabenstellung, die Zielvorstellungen des Bauherrn abzustimmen!

So kommt dem Wunsch eines Kunden ein ausbaufähiges „Smart-Home“ zu bauen, eine ganz bedeutende Aufgabenstellung für den Architekten zu, insbesondere dann, wenn der Bauherr möglichst „alles vorbereiten“ möchte, erst später die gesamte Umsetzung plant und nur anfängliche Funktionen umsetzen will!!!

Spätestens in der Leistungsphase V (Ausführungsplanung) wird dann indirekt die Anforderung an eine Fachplanung gestellt („Einarbeitung von Fachplanungen“) Das diese wie oben beschrieben die Aufgabenstellung auch zukünftiger Anforderungen an das Smart-Home beinhaltet, keineswegs eine leichte Aufgabe und ganz sicher keine, die zur Lösung eine „BUS-LEITUNG“ beinhaltet die den Bauherren an ein System oder gar an einen Hersteller für die nächsten 30 Jahre bindet! Insbesondere ist dies deshalb brisant, da es eine Lösung für die Elektroinstallation gibt, die dies eben nicht zur Bedingung macht und dennoch alle Wünsche des Bauherrn für die Zukunft beinhaltet! Die Strukturverkabelung wie wir sie empfehlen!

Verstößt der Architekt gegen diese „Grundleistungen“ der HOAI, kann er für die Fehler die daraus entstehen haftbar gemacht werden! Das Problem für ihn wird sein: Nimmt er die Elektroplanung zu sehr „auf die leichte Schulter“ und
belässt die Planung beim Elektriker der es mit dem Kunden „schon irgendwie“ richten wird, so ist dies unter Umständen ein grob fahrlässiges Handeln, dass die Haftpflichtversicherung veranlassen wird, gem. den Versicherungsbedingungen
NICHT zu leisten!!! Da der Architekt fast immer mit seinem persönlichen Vermögen haftet, ist das eine ganz brisante Situation, die er AKTIV angehen und für die Zukunft (mit uns) lösen sollte, ganz davon abgesehen, dass er wegen des Anspruchs den er an sich selbst haben sollte, ohnehin zu einer professionellen Lösung dieser Aufgabenstellungen tendieren sollte!
Bildquelle: 

Nur gut geplant ist preiswert gebaut!

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