Haftungsfreistellung des GmbH-Geschäftsführers
Der Geschäftsführer einer GmbH ist bei Pflichtverletzung einem Haftungsanspruch ausgesetzt. Er kann unter Umständen aber auch eine umfassende Haftungsfreistellung verlangen.
GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Auch der GmbH-Geschäftsführer kann persönlich haftbar gemacht werden, wenn er z.B. gegen seine Fürsorgepflichten gegenüber der Gesellschaft verstößt oder nicht für die ordnungsmäße Abführung öffentliche Abgaben wie Steuern sorgt. Die Gefahr der persönlichen Haftung droht insbesondere auch im Insolvenzfall, wenn der Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt wird.
Allerdings kann der Geschäftsführer hier auch in die Zwickmühle geraten. Dies kann dann der Fall sein, wenn er den Gesellschaftern anzeigt, dass Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit droht, die Gesellschafter ihm aber untersagen, Insolvenzantrag für die Gesellschaft zu stellen. Um sein Risiko abzuwehren, kann er dann ggfs. von den Gesellschaftern eine umfassende Haftungsfreistellung verlangen. Das Landgericht München erkannte diesen Anspruch mit Urteil vom 22. Mai 2015 an (Az.: 14 HK O 867/14).
Das Landgericht München erklärte, dass der Geschäftsführer einer GmbH zur Abwehr seiner Risiken insbesondere aus § 64 GmbHG umfassende Haftungsfreistellung verlangen kann, wenn die Gesellschafter der GmbH im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit die Stellung des Insolvenzantrags durch den Geschäftsführer nicht genehmigen. Der Status „drohende Zahlungsunfähigkeit“ könne in diesem Zusammenhang auch durch Indizien festgestellt werden.
Das LG München führte aus, dass der Geschäftsführer bei lediglich drohender Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag selbst nur dann gefahrlos stellen könne, wenn die Gesellschafter dem Antrag zustimmen. Anderenfalls kann er sich gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig machen. Allerdings könne aus einer drohenden auch schnell eine tatsächliche Zahlungsunfähigkeit werden. Dann hafte der Geschäftsführer persönlich und unbeschränkt während die Gesellschafter nur mit ihrer Einlage in der Haftung stehen.
Insofern sei der Anspruch auf Haftungsfreistellung auch ein Ausgleich für die permanente Gefahr der persönlichen Haftung des Geschäftsführers, wenn aus der drohenden die tatsächliche Zahlungsunfähigkeit werde.
Um juristische Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollten Verträge zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführer möglichst detailliert ausgearbeitet und auch eine ausreichende D&O-Versicherung abgeschlossen werden. Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Gesellschafter und Geschäftsführer beraten und vertreten.
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