(BSOZD.com-NEWS) Karlsruhe. Arbeitslose müssen ihre Kontoauszüge vorlegen, um „Hartz-IV“-Leistungen bekommen zu können. Tun sie das nicht, darf ihnen das Arbeitslosengeld II wegen fehlender Mitwirkung gestrichen werden, wie das Bundessozialgericht (BSG) am Freitag (19. September) entschied. Die Kasseler Richter befanden jedoch, dass die Auszüge teilweise geschwärzt werden könnten: Die Arbeitslosen dürften Zahlungsempfänger unkenntlich machen, um sensible Informationen etwa über ihre Mitgliedschaft in Parteien oder Religionsgemeinschaften zu schützen. Die überwiesenen Summen müssten aber ebenso wie sämtliche Einnahmen vollständig aus den Unterlagen hervorgehen…. (weiterlesen)
Quelle: ngo-online