HCI Shipping Select XVIII: Schadensersatzansprüche der Anleger
http://www.grprainer.com/HCI-Schiffsfonds-und-Flottenfonds.html Der Schiffsfonds HCI Shipping Select XVIII wurde von der Krise der Schifffahrt nicht verschont. Anleger haben die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: HCI Capital legte den Schiffsfonds HCI Shipping Select XVIII als Dachfonds auf, der in vier Zielfonds investierte. So beteiligte er sich an den Containerschiffen MS Hammonia Emden, MS Hammonia Husum, MS Allise P und MS Mark Twain, dessen Gesellschaft inzwischen insolvent ist.
Durch aufgebaute Überkapazitäten und sinkende Charterraten geriet auch der HCI Shipping Select XVIII in den Sog der Schifffahrtskrise. Verstärkt wurden die Probleme noch durch die Insolvenz der Schiffsgesellschaft MS Mark Twain. Für die Anleger nahm ihre Beteiligung eher einen unbefriedigenden Verlauf. Allerdings müssen sie sich damit nicht abfinden. Um finanzielle Verluste zu vermeiden, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarkrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen kann.
Anspruchsgrundlage kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn im Beratungsgespräch hätten die Anleger umfassend über die Risiken ihrer Kapitalanlage informiert werden müssen. Erfahrungsgemäß wurden Schiffsfonds in der Anlageberatung häufig als sichere und renditestarke Kapitalanlagen dargestellt. Die Realität sah aber oft ganz anders aus. Etliche Schiffsfonds gerieten in wirtschaftliche Schwierigkeiten und mussten zum Teil bereits Insolvenz anmelden. Die Folge für die Anleger waren hohe finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust.
Trotz dieser Risiken wurden Schiffsfonds auch immer wieder an betont sicherheitsorientierte Anleger vermittelt. In Fällen solcher Falschberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden. Hoffnung könnte auch ein aktuelles Urteil des Landgerichts München machen (Az.: 3 O 7105/12). Demnach hätten die Anleger analog zum GmbH-Gesetz §30 und §31 auch über das Innenhaftungsrisiko aufgeklärt werden müssen. Dies besagt, dass die Gesellschafter alle Auszahlungen zurückerstatten müssen, wenn die Gesellschaft unterkapitalisiert ist. Dieses Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Darüber hinaus kann nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Schadensersatz geltend gemacht werden, wenn die vermittelnden Banken ihre Rückvergütungen (Kick-Backs) nicht offen gelegt haben.
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