Heinrich-Heine-Universität obsiegt vor dem Bundesarbeitsgericht: Nur Leistung darf sich lohnen
Am 9. Dezember 2009 hat der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts über grundlegende Fragen zur Eingruppierung als Oberärztin bzw. Oberarzt auf Basis neuer tarifvertraglicher Bestimmungen entschieden. Die beklagte Heinrich-Heine-Universität ließ sich dabei durch die Kanzlei Buse Heberer Fromm vertreten, der an der Universitätsklinik Düsseldorf beschäftigte Arzt durch den Marburger Bund.
Der Kläger berief sich in dem entschiedenen Verfahren auf die im Jahr 2006 in Kraft getretenen Tarifverträge zwischen dem Marburger Bund einerseits und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände sowie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder andererseits, in denen erstmals eine eigenständige Entgeltgruppe für Oberärzte bzw. Oberärztinnen vorgesehen war und deren Vergütung deutlich – um bis zu ? 1.300,00 im Monat – über derjenigen für Fachärzte liegt.
Diese Eingruppierung ist jedoch unter anderem an die Voraussetzung gebunden, dass dem Oberarzt bzw. der Oberärztin die medizinische Verantwortung für einen (selbständigen) Teilbereich einer Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber übertragen wurde.
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ist es insoweit „im Hinblick auf die allgemeine ärztliche Verantwortungsstruktur und die unterschiedlichen hierarchischen Ebenen für eine entsprechende Eingruppierung erforderlich, dass dem Oberarzt nicht nur Assistenzärzte nachgeordnet sind, sondern ihm in aller Regel auch mindestens ein Facharzt unterstellt ist“. Darüber hinaus beinhaltet die Anforderung, die medizinische Verantwortung müsse dem Oberarzt übertragen worden sein, nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts auch, „dass dieser für den betreffenden Teilbereich die Alleinverantwortung trägt, ungeachtet der ohnehin bestehenden Letztverantwortung des Chefarztes“. Diese medizinische Verantwortung für einen Teilbereich muss außerdem „in einer dem Arbeitgeber zurechenbaren Weise übertragen worden sein“, wobei eine „vor Inkrafttreten der Tarifverträge ausgesprochene ?Ernennung? zum ?Oberarzt? allein in aller Regel keine Bedeutung für die tarifgerechte Eingruppierung hat.
In vorliegenden Fall war der Kläger bis zum 31. Januar 2008 an der Universitätsklinik Düsseldorf als Facharzt für Herzchirurgie beschäftigt und wurde auf Veranlassung der Klinikleitung seit Mai 2006 auf den Arztbriefen, später auch in den Organisationsplänen der Klinik, als Oberarzt bezeichnet. Seine Klage auf Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 3 (Oberärzte) des Tarifvertrags blieb nunmehr jedoch auch vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos, weil „auf seinen wechselnden Stationen nach den jeweiligen Organisationsplänen stets mindestens ein weiterer Oberarzt verantwortlich war“. Auch sein Verweis auf das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot scheiterte und zwar daran, „dass er nicht im Einzelnen zu Kollegen mit gleichartiger und gleichwertiger Tätigkeit vorgetragen hatte, die – im Unterschied zu ihm – die begehrte Vergütung erhalten“.
Dr. Mathias Kühnreich, Partner der Kanzlei Buse Heberer Fromm und Leiter des Beraterteams hält das Urteil „für eine ausgewogene Entscheidung, die sehr gut die wirtschaftlichen Gründe reflektiert, die von den Tarifvertragsparteien mit der Schaffung der neuen Entgeltgruppe im Jahr 2006 verbunden worden waren. Außerdem kann es gerade in der heutigen Zeit zu Recht niemanden überzeugen“, so Kühnreich, „an einen Angestellten eine höhere Vergütung zu zahlen, nur weil sich sein Titel geändert hat. Die deutliche ?Message? dieser Entscheidung dürfte daher auch sein, dass einer höheren Vergütung regelmäßig auch eine korrespondierende Mehrleistung und Verantwortung gegenüberstehen muss“.
– Berater Heinrich-Heine-Universität
Buse Heberer Fromm Düsseldorf:
Dr. Mathias Kühnreich (Partner – Federführung), Dr. Alexander Otto (Partner), Dr. Alexander Krol (Associate)
– Berater Kläger
Marburger Bund:
Assessor Rolf Lübke
– Bundesarbeitsgericht 4. Senat
Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Bepler, Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt, Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter, ehrenamtlicher Richter Valentin, ehrenamtliche Richterin Redeker
Aktenzeichen: 4 AZR 841/08
Buse Heberer Fromm
Harvestehuder Weg 23
20149 Hamburg
pothe@buse.de