Innenminister Wolf: Atemanalyse statt Blutprobe – Bundesverfassungsgericht bestärkt den Richtervorbehalt bei Blutproben
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Richtervorbehalt bei Blutproben bestätigt die Notwendigkeit einer praxistauglichen Lösung durch Anwendung der Atemalkohol-Analyse. So hat das Gericht ausdrücklich klargestellt, dass Blutproben grundsätzlich einer Anordnung durch den Richter bedürfen und nur ausnahmsweise bei „Gefahr im Verzug“ auch die Staatsanwaltschaft und die Polizei anordnungsbefugt sein sollen. „Damit ist das Problem der Blutproben insbesondere bei Kontrollen zur Nachzeit und an Wochenenden nicht zufriedenstellend für die Praxis gelöst. Die Atemalkohol-Analyse ist und bleibt das mildere Mittel. Denn sie vermeidet einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und auch die Freiheitsbeschränkung des Betroffenen fällt deutlich geringer aus. Die Atemalkohol-Analyse ist daher der Blutprobe vorzuziehen“, sagte Nordrhein-Westfalens Innenminister Dr. Ingo Wolf heute (05.07.) in Düsseldorf.
Bei Alkoholverdachtsfällen im Straßenverkehr gilt bereits heute bei Werten unter 1,1 Promille die Atemalkohol-Analyse als Beweismittel. Damit erübrigt sich auch das Erfordernis einer richterlichen Anordnung. „Alkoholsünder können schnell, kostengünstig und beweissicher überführt werden. Eine überzeugende Studie zeigt, dass die Messung des Alkoholgehaltes durch Atemanalyse auch oberhalb von 1,1 Promille präzise und somit beweissicher ist“, erklärte Wolf. So würde man nur noch in begründeten Ausnahmefällen eine richterlich anzuordnende Blutprobe entnehmen müssen: wenn der Betroffene den Atemtest verweigert oder ihn aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund von Unfallverletzungen nicht durchführen kann.
In Europa sind Blutproben bei Verkehrsstraftaten schon lange nicht mehr die Regel – fast alle Nationen haben sie mittlerweile durch den effizienteren Atemalkoholtest ersetzt. Allein in Nordrhein-Westfalen sind bei Verkehrsstraftaten jährlich etwa 12.000 Blutproben fällig.
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