Ehegatten können Eheverträge nicht nur vor der Hochzeit, sondern auch noch in der gesamten Ehezeit abschließen.
1. Der Ehevertrag vor der Heirat
a) Warum soll ich einen Ehevertrag vor der Hochzeit schließen?
Der klassische Fall ist der Ehevertragsschluss vor der standesamtlichen Hochzeit. Wohlmeinende Eltern drängen die Kinder zur Regelung der Vermögensverhältnisse in der künftigen Ehe. Verlobte Paare sind schon Zeugen von Scheidungsauseinandersetzungen im Freundes- und Bekanntenkreis geworden und wollen für die eigene Ehe versorgen.
Die Erstellung eines Ehevertrages vor der Heirat lässt die künftigen Eheleute darüber nachdenken, wie sie die neue Ehe vermögensrechtlich, unterhaltstechnisch und altersvorsorgend ausgestalten wollen. Der Vertragstext eröffnet viele Gestaltungsmöglichkeiten.
Nicht wenige Paare machen in diesem Zusammenhang eine Bestandsaufnahme der eigenen Situation und der des Partners oder der Partnerin. Bestehendes Vermögen wird erörtert, künftige Entwicklungen hinterfragt und gemeinsame Ideen werden entwickelt.
Ein Ehevertrag wird in den meisten Fällen geschlossen, um eine mögliche spätere Scheidung streitärmer für alle- auch und insbesondere die Kinder- zu gestalten.
Der Gesetzgeber orientiert sich in seinen rechtlichen Vorgaben für eine Scheidung an dem klassischen Familienmodell: zwei Eltern mit gemeinsamen Kindern und einem (zumindest zeitweise) Alleinverdiener-/Hausfrau(mann)modell.
Auf viele Familien und Paare treffen diese Vorgaben heute nicht mehr (vollständig) zu. Sie wollen individuelle Regelungen für ihre eigene Ehe und Familie treffen. Das ist alleine mit einem Ehevertrag verbindlich und rechtssicher möglich.
Um die eigene Interessenlage herauszufinden, sollten künftige Ehefrauen und Ehemänner das Familien- und Scheidungsrecht zumindest in den für sie entscheidenden Punkten kennen und mit den Begrifflichkeiten im Ehevertrag umgehen können. Für die entsprechende individuelle Beratung im Eherecht ist klassischerweise die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt zuständig.
Die hiesigen Ausführungen gelten im Übrigen für heterosexuelle und homosexuelle Ehepaare. Auch Frauenpaare und Männerpaare dürfen sich also angesprochen fühlen.
Alleine die Reflexion -einzeln und als Paar- lässt viele Frischvermählte informierter und mit klareren Vorstellungen in die gemeinsame Ehe starten. Nichts ist schlimmer als der eheliche Streit nach einigen Ehejahren um den Abschluss des bei der Hochzeit vergessenen Vertrages; schlimmstenfalls verschärft die Diskussion darum den Streit zwischen den Ehegatten.
b) Welche Paare sollten dringender einen Ehevertrag schließen?
Einige Familienkonzepte sind streitanfälliger in der Scheidung als andere.
Für Unternehmer und Selbständige ist ein Ehevertrag sinnvoll. Sollte der Betrieb oder das Firmenvermögen in den Zugewinnausgleich und die Vermögensauseinandersetzung fallen, kann der Fortbestand des Unternehmens gefährdet sein.
Wenn der Betrieb in der Ehe aufgebaut wurde und an Wert gewonnen hat, steht dem geschiedenen Ehegatten ein Teil des Wertzuwachses mit dem Zugewinnausgleich zu. Hier sollten die Ehegatten eine individuelle vertragliche Regelung treffen.
Paare mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten sollten ehevertraglich festlegen welche Rechtsordnung für Fragen der Scheidung gilt. Nicht jedes Land akzeptiert die deutschen Scheidungsfolgen.
Doppelverdienerpaare ohne Kinder sollten überlegen, ob die familienrechtlichen Gesetze -die für die klassische Familie mit Kind und haushaltsführendem Gatten gemacht wurden- für das Konzept ihrer Ehe vorteilhaft sind. Diese Paare können häufig ehevertraglich viele, wenn nicht nahezu alle gesetzlichen Folgen einer Scheidung ausschließen.
Für Paare mit großem Altersunterschied ist der gesetzliche Zwang zur Durchführung des Versorgungsausgleichs (Ausgleich der Rentenanwartschaften) bei der Scheidung nicht in jedem Fall sinnvoll. Hier ist oft eine ehevertragliche Modifikation zum Schutz des älteren Ehegatten angezeigt.
Eheleute mit großen Einkommensdifferenzen oder Vermögensunterschieden sind klassische Kandidaten für Eheverträge. Ebenso wie Menschen, die ein Erbe erwarten oder den Anfall künftigen Vermögens durch Erbschaften, Schenkungen oder Wertsteigerungen von Immobilien, ect.
2. Der Ehevertrag nach der Heirat
Vor der Heirat steht für viele frisch verliebte Paare der Ehevertrag nicht im Vordergrund. Zeitintensive Hochzeitsplanungen drängen die Gespräche über die ehevertraglichen Vereinbarungen nicht selten in den Hintergrund.
a) Ehevertragsschluss kurz nach der Hochzeit
War der Termin beim Rechtsanwalt und Notar im Stress der Hochzeitsvorbereitungen nicht mehr möglich, kann der Ehevertrag mit nur kleinen Modifikationen in der Zeit nach der Heirat beurkundet werden. In der Kürze der Zeit werden sich in nur seltenen Fällen größere Differenzen auftun, Erbmassen anfallen oder überraschend Kinder geboren werden. Das Ehemodell der Liebenden wird sich nicht bedeutsam geändert haben.
Die Eheleute sollten lediglich darauf achten, dass bei Regelungen zum Güterstand nicht vergessen wird, den Zugewinnausgleich für die bisher durchlebte Ehezeit (auch wenn das nur ein paar Wochen sind) zu klären. In den meisten Fällen heißt dass, dass die Eheleute für den Scheidungsfall „Gütertrennung“ erklären und auf den möglicherweise bisher angefallenen Zugewinnausgleich vorsichtshalber wechselseitig verzichten. Details hierzu erläutert der Anwalt oder die Anwältin.
b) Der Ehevertrag für die Ehe in der Krise
Wenn Paar länger zusammen sind, haben sich möglicherweise die wirtschaftlichen Bedingungen geändert und die Ehegatten würden gerne klare Regelungen schaffen um im Fall des Scheiterns der Ehe gerüstet zu sein.
Kriselnde Ehe schaffen nicht selten den Anreiz vorhandenes Vermögen verbindlich aufzuteilen. Immobilien werden vom Miteigentum ins Alleineigentum übertragen. Gesamtschuldner bei Banken werden Alleinschuldner. Finanzielle Verflechtungen werden gelöst.
Diese Maßnahmen können erheblich zur Beruhigung der einzelnen Ehegatten und zur Lösung eines Konflikts beitragen. Da sie aber nicht selten u.a. steuerliche Auswirkungen haben, sollten sie fachlich beraten und begleitet werden.
Auch wenn sich im Laufe der Ehe eine Situation ergibt, die bei der Hochzeit noch nicht absehbar war (Umzug ins Ausland, Beginn einer selbständigen Tätigkeit, Erben einer Firma, ect.) sollte der Umgang der Eheleute mit der Neuerung einvernehmlich geregelt werden.
c) Der Ehevertrag vor der Scheidung: die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung
Der schlimmste Fall ist eingetreten, die Eheleute trennen sich zum Zweck der Scheidung. Auch wenn die Ehe gescheitert ist, können die Eheleute im Rahmen einer notariellen Scheidungsvereinbarung noch Regelungen für die wirtschaftlichen und unterhaltsrechtlichen Folgen der Scheidung treffen.
Eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung ist eine Chance für die auseinandergehenden Eheleute ihre gemeinsamen Angelegenheiten zeit- und nervenschonend im Rahmen des gesetzlich Zulässigen zu regeln. In den allermeisten Fällen ist der Scheidungsvertrag auch günstiger als die gerichtliche Auseinandersetzung um die Scheidungsfolgen vor dem Familiengericht. Die streitige Scheidung und der Rosenkrieg werden so vermieden.
Das Vermögen kann ebenso aufgeteilt werden wie die Schulden. Auch die Altersvorsorge kann einer ehevertraglichen Regelung und Aufteilung unterfallen, wobei der Vertragsgestalter oder die Vertragsgestalterin darauf achten müssen, dass der Scheidungsrichter die Aufteilung der Rentenanwartschaften billigt. Hat ein Ehegatte in der Ehe sog. ehebedingte Nachteile erlitten, sollte die ehevertragliche Modifikation des Versorgungsausgleichs besonderes Augenmerk erfahren. Familiengerichte werden gerade in diesem Punkt Ungerechtigkeiten zwischen den dann geschiedenen Eheleuten nicht gerne sehen.
Auch der nacheheliche Unterhalt kann geregelt und für die Zukunft festgelegt werden, ebenso der Kindesunterhalt.
Die Errichtung einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung ist nicht mehr ganz so schnell und einfach möglich wie der vorsorgende Ehevertrag bei der Heirat. Wirtschaftliche Verflechtungen und finanzielle Abhängigkeiten sind entstanden, die aufgelöst werden müssen. Gemeinsames Vermögen und Rentenanwartschaften müssen begutachtet werden; Unterhalt wird berechnet.
3. Was ist für alle Eheverträge ganz generell zu beachten
Eheverträge können nicht nur von kurz vor der Heirat bis zur Rechtskraft der Scheidung geschlossen werden. Sie können auch vom Umfang her sehr variieren. Einige Ehegatten wollen vielleicht nur den Güterstand regeln, das eigene Vermögen schützen und von der Zugewinngemeinschaft in eine Gütertrennung wechseln.
Andere Ehegatten wollen den umfassenden Ehevertrag mit allen möglichen Komponenten.
Ein Ehevertrag kann nur im Einvernehmen zwischen den Ehegatten abgeschlossen werden. Kein Ehegatte kann zur Unterschrift gezwungen oder darauf hin verklagt werden. Hierbei gilt zu beachten, dass in guten Zeiten -also im Rahmen der Hochzeit- das Einvernehmen leichter zu erzielen ist als in der Krise oder sogar nach der Trennung der Eheleute.
Eheverträge können dazu genutzt werden Immobilien zu übertragen.
In Eheverträgen kann ein ausländisches Recht oder für Ausländer auch deutsches Scheidungsrecht oder Eherecht gewählt werden.
Eheverträge können im Laufe der Ehezeit einmalig oder mehrmals von den Ehegatten abgeändert und so einer neuen Situation im Leben des Paares oder der Familie angepasst werden.
Mit einem Ehevertrag kann eine erbrechtliche Regelung wie zum Beispiel ein Erbvertrag oder ein Testament verknüpft werden.
Eheverträge bieten -egal wann die abschlossen werden- viele Gestaltungsmöglichkeiten für Eheleute. Sie sollten im eigenen und familiären Interesse genutzt werden. Die Fachanwältin für Familienrecht oder der Fachanwalt für Familienrecht helfen bei der konkreten Ausgestaltung.
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Quelle: https://www.kanzlei-huckert.de/familienrecht/ehevertrag-nachtraeglich-abschliessen/
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