(lifepr) Düsseldorf, 22.12.2010 – In dem vom Gericht mitgeteilten Fall verblieb der während der Ehezeit angeschaffte Hund nach der Trennung vereinbarungsgemäß beim Ehemann. Die Ehefrau wollte an zwei Tagen in der Woche für jeweils einige Stunden ein Umgangsrecht mit dem Hund gerichtlich durchsetzen und begehrte hierfür die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Mit ihrem Begehren drang sie bei Gericht nicht durch. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Nutzungsregelung hinsichtlich des Hundes besteht nach Auffassung des OLG Hamm nicht. Mit den Vorschriften über die Hausratsverteilung bei Getrenntleben der Ehegatten kann die begehrte zeitweise Nutzungsregelung nicht begründet werden. Denn es wird nicht die Zuweisung für die Dauer der Trennung, sondern nur die zeitweise Nutzung verlangt, so das OLG. Auch die Regelungen über das Umgangsrecht mit dem Kind waren nach Auskunft der ARAG hier nicht analog anwendbar. Denn bei diesen Bestimmungen geht es in erster Linie um das Wohl des Kindes und nicht um die emotionalen Bedürfnisse des anderen Ehegatten (OLG Hamm, Az.: II-10 WF 240/10).