Kfz-Versicherung beantragt – und wie geht es weiter?
Herr Fischer hat Glück gehabt und konnte über die Umweltprämie doch noch ein neues Auto kaufen. Nun hatte er das alte Auto schon eine ganze Weile, die dazugehörige Kfz-Versicherung bestand ebenfalls schon von beginn an. Nun fühlt sich Herr Fischer durch die Wechseloffensiven zum Jahresende verunsichert und prüft, wie eigentlich der Abschluss der Kfz-Versicherung von statten geht.
Er stellt daher einen neuen Antrag bei seiner bisherigen Kfz-Versicherung, da er mit dieser immer zufrieden war. Der Vertrag hierzu wird wie jeder andere privatrechtliche Vertrag geschlossen.
Die Annahme des Antrages in der Kfz-Versicherung kann
– Schriftlich bestätigt werden oder
– Durch die Zusendung des Versicherungsscheines oder
– Durch die Annahmefiktion erfolgen
Der Vertrag kommt nur dann nicht zu Stande, wenn der Versicherer innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Antragseingang nicht kündigt oder wegen einer nachweisbaren Gefahr ein vom beantragten Tarif abweichendes Angebot schriftlich unterbreitet wird.
Informationen zur Kfz-Versicherung finden Sie hier: http://vergleichen-und-sparen.de/kfz-versicherung.html
Wenn der Versicherungsschein abweichende Angaben vom Antrag enthält, so gilt dieser als angenommen wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats widerspricht. Hier spricht man von der Billigungsklausel.
Allerdings muss der Versicherungsnehmer von der Kfz-Versicherung auf die Abweichung und die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen werden. Wenn dieser Hinweis fehlt, so sind die Angaben aus dem gestellten Antrag als verbindlich anzusehen.
Wenn der Versicherungsnehmer sofortigen Versicherungsschutz mit der vorläufigen Deckung erhält, so hat er kein Widerrufsrecht. Der Versicherer muss aber spätestens mit der Zusendung des Versicherungsscheines die Unterlagen nach dem Versicherungsvertragsgesetz (Produktinformationsblatt, Verbraucherinformationen u. a.) aushändigen.
In der Kfz-Versicherung hat der Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht bei Zugang des Versicherungsscheines, da hier nach der Erteilung der vorläufigen Deckung erst jetzt der „Hauptvertrag“ zu Stande gekommen ist.
Bildquelle: Jörn, www.pixelio.de
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