Kfz-Versicherung – Vorsicht bei verfrühter Schuldanerkennung

(BSOZD.com – News) Bottrop. Ein Unfall passiert, die Lage scheint offensichtlich und schnell macht man ein Zugeständnis gegenüber den Beteiligten. Aber: Die Kfz-Versicherung muss prüfen, ob Ansprüche überhaupt berechtigt sind. Werner P. ist mit seinem PKW in der Innenstadt unterwegs. Auf einmal glaubt er ein Hindernis auf der Fahrbahn zu erkenn und bremst stark ab, um eine vermeintliche Kollision zu vermeiden. Hinter fährt ebenfalls ein PKW, der jedoch nicht mehr auf das abrupte Bremsen von Werner P. reagieren kann. Im Gespräch der beiden Fahrer erklärt sich Werner P. gegenüber dem Auffahrenden als Verursacher des Auffahrunfalls. Er kündigt an, den Schaden im vollen Umfang über seine Kfz-Versicherung abwickeln zu lassen.

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Zu spät erfuhr Werner P., dass der Auffahrende beim Unfall den Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat. Daher wollte er seine Aussage widerrufen und nur ein Drittel des Schadens ersetzen. Dagegen zog der Unfallgegner vor Gericht, um den vollen Ersatz des Schadens einzuklagen. Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf musste dieser jedoch eine Niederlage hinnehmen.

In der Betrachtungsweise des Gerichtes darf ein Unfallbeteiligteer nicht einfach einen vollen oder teilweisen Schadenersatz garantieren, ohne dass es zu einer Klärung der Unfallsituation gekommen ist. An Ort und Stelle ist im Regelfall schwer einzuschätzen, wer Verursacher des Unfalls ist oder wer eine Teilschuld trägt. Es können hierdurch voreilige Schlüsse bei der Zuweisung der Schuldfrage gezogen werden.

Nachteilig kann sich ein solches Schuldeingeständnis mit der Zusage der vollen Übernahme des Schadens bei der Deckung durch die Kfz-Versicherung darstellen. Nach der Änderung im Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 105, können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen unwirksam werden, wenn ein Versicherungsnehmer eine Leistung seiner Versicherung ohne vorherige Absprache garantiert. Hier kann die Versicherung sogar von der Leistungspflicht entbunden werden.

Im Text des VVG heißt es im genauen Wortlaut: „Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, ist unwirksam.“

In diesem Fall kam es auch zu der eingangs beschriebenen Erkenntnis, das der Auffahrende den Sicherheitsabstand nicht genügend eingehalten und hat und somit nur auf einen Teil des Schadensersatzes Anspruch hat.

Bildquelle: Manuel Wenzko, www.pixelio.de

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