(BSOZD.com-NEWS) Berlin. Anlässlich der Anhörung im Innenausschuss des Deutschen Bundestages zum Thema „Kommunales Ausländerwahlrecht“ erklären der innenpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr. Hans-Peter Uhl MdB und der zuständige Berichterstatter Ingo Wellenreuther MdB:
Die heutige Anhörung im Innenausschuss hat gezeigt, dass die Erweiterung des Kommunalen Wahlrechts auch auf nicht EU-Ausländer gegen die verfassungsrechtliche Ordnung verstoßen würde.
Die von Bündnis 90/Die Grünen und der Linken vorgeschlagene Verfassungsänderung ist nach Art. 79 Abs.3 GG unzulässig, da einer der in Art 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze tangiert wird.
Nach Art 20 GG geht alle Staatsgewalt vom Volk aus. Das Staatsvolk ist in der Bundesrepublik Deutschland das deutsche Volk und wird von den deutschen Staatsangehörigen gebildet.
Das Bundesverfassungsgericht hatte ein Wahlrecht von nichtdeutschen Staatsangehörigen allein im Fall des kommunalen Wahlrechts für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU für zulässig erachtet. Dies wurde als Unionsbürgerrecht in den Maastrichter Vertrag vom 7. Februar 1992 aufgenommen.
Eine Verfassungsänderung, die ein kommunales Wahlrecht von nicht EU-Ausländern ermöglichte, würde dementsprechend gegen die Ewigkeitsgarantie des Art 79 Absatz 3 GG verstoßen.
Unabhängig von den entgegenstehenden Verfassungsgrundsätzen steht ein derartiges Wahlrecht aber auch im Widerspruch zu den Integrationspolitischen Zielen der Bundesregierung.
Ein erfolgreicher Integrationsprozess kann durchaus im Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft und dem damit verbundenen Wahlrecht enden.
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