Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.
Kündigung wegen Alkoholkonsums im kündigungsrechtlichen Grenzbereich
Kündigungen des Arbeitsverhältnisses wegen Alkoholkonsums sind eine äußerst schwierige Angelegenheit und bewegen sich in einem Grenzbereich des Kündigungsrechts. Konkret gemeint ist der Grenzbereich zwischen der verhaltensbedingten und der personenbedingten (bzw. dem Spezialfall der krankheitsbedingten) Kündigung.
Verhaltensbedingte Kündigung
Wenn der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz Alkohol trinkt oder betrunken zur Arbeit kommt, liegt ein Verhalten vor, dass einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten darstellt und den Arbeitgeber unter Umständen zur verhaltensbedingten Kündigung berechtigen kann. In der Regel wird zunächst eine Abmahnung erforderlich sein, es sei denn, der Verstoß ist besonders schwerwiegend, etwa weil der Arbeitnehmer im betrunkenen Zustand auch noch einen gravierenden Schaden verursacht hat.
Krankheitsbedingte Kündigung
Anders liegt der Fall nun aber, wenn sich der Arbeitnehmer darauf beruft, dass er alkoholkrank ist. Erklärt er sich infolgedessen dazu bereit, eine Therapie zu machen, und hat es eine solche nicht schon gegeben, die bereits gescheitert ist, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dies auch zunächst gestatten, ohne kündigen zu können. Dann bewegt man sich nämlich im Bereich der krankheitsbedingten Kündigung, für deren Wirksamkeit eine sog. Negativprognose erforderlich ist. Eine Kündigung ist daher nur zulässig, wenn mit einer Arbeitsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit zu rechnen ist. Dabei ist Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzustellen mit Krankheit, auch wenn dies vielfach geschieht. Der Arbeitnehmer muss nicht unbedingt krank sein, entscheidend ist, dass er nicht in der Lage ist, die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung zu erbringen. Dafür muss er aber nicht unbedingt völlig gesund sein. Das bedeutet, dass im Fall einer erstmaligen Therapie keine negative Prognose in der beschriebenen Gestalt gegeben sein wird, da eine Therapie jedenfalls immer mit dem Ziel verfolgt wird, dass der Betroffene zumindest trocken wird und dann wieder arbeiten kann. Eine Kündigung des Arbeitgebers wäre zu diesem Zeitpunkt also unwirksam.
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05.04.2017
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