Kündigung wegen Diebstahls: Chancen auf eine Abfindung?

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Kündigung wegen Diebstahls: Chancen auf eine Abfindung?

Fachanwalt Bredereck

Im Unternehmen ist geklaut worden. Ein Mitarbeiter wird verdächtigt und vor die Tür gesetzt: Fristlose Kündigung. Gegen die wehrt er sich mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Im Prozess staunt der Chef nicht schlecht: Er soll dem vermeindlichen Dieb eine Abfindung zahlen; das Verfahren soll mit einem Abfindungsvergleich beendet werden. Warum sich das für den Arbeitgeber fast immer lohnt, erklärt Kündigungsschutzexperte Alexander Bredereck.

Für den Arbeitgeber ist eine Kündigung immer riskant. Selbst wenn er sich ganz sicher ist, selbst wenn er den Diebstahl sogar selbst beobachtet hat: Bei einer fristlosen Kündigung wegen Diebstahls muss er bestimmte arbeitsrechtliche Vorschriften einhalten, sonst kassiert das Arbeitsgericht die Kündigung. Der gekündigte vermeidliche Dieb muss dann wieder eingestellt werden, ihm müssen Lohn und Gehalt nachgezahlt werden, mitsamt Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge.

Wer sich an den Emmely-Fall erinnert, der weiß, dass das sehr teuer werden kann für den Arbeitgeber. Im Emmely-Fall klagte eine langjährige Kassiererin gegen ihre Kündigung, die sie wegen Diebstahls von Kleinstwerten erhalten hatte. Nach circa fünf Jahren verlor der Arbeitgeber den Rechtsstreit in letzter Instanz vor dem Bundesarbeitsgericht. Seiner ehemaligen Arbeitnehmerin musste er sehr viel Geld nachzahlen. Auch wenn nur wenige mit ihrer Kündigungsschutzklage bis vor das Bundesarbeitsgericht ziehen: Viele Kündigungsschutzverfahren gehen in die Berufung und ein Urteil erhält man vom Landesarbeitsgericht, dem Berufungsgericht, regelmäßig auch erst nach ein bis zwei Jahren – für den Arbeitgeber ein enormes Risiko.

Um dieses Risiko auszuschließen, wird jeder wirtschaftlich denkende Arbeitgeber einem Abfindungsvergleich regelmäßig doch noch zustimmen. Der gekündigte Arbeitnehmer muss das wissen, wenn er sich überlegt, ob er gegen eine Kündigung vorgehen will. Auch wenn es auf den ersten Blick für den wegen Diebstahls fristlos gekündigten Mitarbeiter nicht gut aussieht: Der Arbeitgeber muss Formvorschriften einhalten, fristlos kündigen darf er nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Kündigungsgründe, er muss den Betriebsrat ordnungsgemäß anhören und er muss den Diebstahl gerichtsfest darlegen und beweisen. An diesen Vorgaben scheitern Arbeitgeber immer wieder vor Gericht.

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Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.

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18.06.2018

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