Wer bei Facebook über seinen Arbeitgeber herzieht, muss auch dann mit einer Kündigung rechnen, wenn er seinen Namen nicht preisgibt. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Bochum.
Im vorliegenden Fall war ein Auszubildender im Medienbereich beschäftigt. Er gab in seinem privaten Profil bei Facebook unter ,,Arbeitgeber“ Begriffe ein wie ,,Menschenschinder“, ,,Ausbeuter“ und ,,Leibeigener“. Dummerweise entdeckte sein Arbeitgeber diese Äußerungen im Internet und kündigte ihm fristlos. Hierüber war der Auszubildende sauer und klagte. Er berief sich darauf, dass er den Namen des Betriebes nicht genannt habe. Darüber hinaus sei das alles gar nicht so gemeint gewesen.
Das Arbeitsgericht Bochum gab der Klage des Auszubildenden mit Urteil vom 29.03.2012 (Aktenzeichen: 3 Ca 1283/11) statt, teilt JuraForum.de mit. Auszubildende oder Arbeitnehmer sollten dies allerdings nicht als Freibrief verstehen. Denn die Richter räumten ein, dass diese Äußerungen bei Facebook zu weit gehen und eine Beleidigung des Arbeitgebers darstellen. Entscheidend ist, dass für den Arbeitgeber beim Ansehen des Profils klar ist, dass die Behauptungen über ihn gemacht worden sind. Allerdings hätte der Arbeitgeber hier zunächst einmal eine Abmahnung aussprechen müssen, so das Gericht.
Hierauf sollten sich Arbeitnehmer nicht verlassen. Eine Kündigung wegen einer Beleidigung oder einer anderen Strattat ist unter Umständen auch ohne den Ausspruch einer Abmahnung möglich.
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