Landgericht Hamburg: Internet-Veröffentlichung verletzt Rechte eines NDR-Mitarbeiters

Hamburg (pressrelations) –

Landgericht Hamburg: Internet-Veröffentlichung verletzt Rechte eines NDR-Mitarbeiters

Das Landgericht Hamburg hat am Freitag (15. Januar) die insbesondere durch die Namensnennung erfolgte Verletzung der Persönlichkeitsrechte eines NDR-Mitarbeiters durch Veröffentlichungen auf der Internetseite „www.gez-abschaffen.de“ bestätigt. Schon in der mündlichen Verhandlung am 8. Dezember 2009 hatte der Betreiber der Internetseite – nach deutlichem Hinweis des Gerichtes – die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben, soweit sie die Verbreitung der von ihm gegen den NDR-Mitarbeiter erstatteten Strafanzeige und das – eingestellte – anschließende Ermittlungsverfahren betrafen. Insofern war dieses Verfahren bereits erledigt. Mit dem jetzt verkündeten Urteil hat das Gericht auch die von dem NDR-Mitarbeiter weiter begehrte Anonymisierung bestätigt.

Anders als vom Betreiber der Internetseite dargestellt, ging es in diesem Gerichtsverfahren also nicht darum, Meinungsäußerungen zu unterbinden. Ziel war es vielmehr, die Unterlassung der insbesondere durch die Namensnennung erfolgten Verletzung von Persönlichkeitsrechten des NDR-Mitarbeiters zu erlangen. Dass der Betreiber zwischenzeitlich seinen Blog insgesamt gelöscht hat, ist dagegen weder auf eine Einflussnahme durch den NDR-Mitarbeiter noch durch den NDR selbst zurückzuführen. Von einer von ihm behaupteten „Zensur“ kann also keine Rede sein. Vielmehr hätte der Betreiber seine Internetseite entsprechend den auch für ihn geltenden Regelungen des Persönlichkeitsrechtes unschwer überarbeiten und so seine auch kritische Berichterstattung fortsetzen können. Dies bleibt ihm auch in Zukunft unbenommen.

Der Betreiber der Internetseite „www.gez-abschaffen.de“ führt seit Jahren Auseinandersetzungen mit dem gebührenfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Dies ist im Rahmen der allgemeinen Handlungs- und Meinungsfreiheit sein gutes Recht. All das ändert jedoch nichts daran, dass auch für ihn die gesetzlichen Regelungen sowohl des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als auch zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte Dritter gelten. Das ebenso gute Recht eines Mitarbeiters des NDR-Justitiariates war es, sich gegen die öffentliche Herabsetzung seiner Person zur Wehr zu setzen. Indem der Betreiber nicht nur sämtlichen Schriftverkehr mit dem Norddeutschen Rundfunk unter voller Namensnennung des Mitarbeiters online gestellt hatte, sondern darüber hinaus auch den Text einer – wie inzwischen von der Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft in Hamburg festgestellt – völlig unbegründeten Strafanzeige gegen den Mitarbeiter, hat er die rechtlichen Grenzen seiner Äußerungs- und Meinungsfreiheit aber überschritten. Er erweckte nämlich dadurch den Eindruck, dass der Mitarbeiter im Rahmen seiner Tätigkeit für den Norddeutschen Rundfunk gegen Strafgesetze verstoßen habe. Diese öffentliche Falschdarstellung muss der Mitarbeiter jedoch nicht dulden. Sie hat im übrigen dazu geführt, dass der Mitarbeiter anonyme Drohungen erhalten hat und auch weiterhin erhält.

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